(1) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über soziale Sicherheit *) vom 23. Juni 1999 wird in der Folge als „Abkommen“ bezeichnet.
(2) Die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke werden in dieser Vereinbarung in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
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*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 197/2000
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