(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
(2) Im Sinne dieser Zusammenarbeit werden sie einander nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten Hilfe leisten, insbesondere
a) bei dem Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare, die den Fragen der Kultur gewidmet sind und auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei stattfinden;
b) bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Festspielen, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen auch auf regionaler und lokaler Ebene;
c) bei der Durchführung von Ausstellungen;
d) bei der Förderung von Kontakten und des Informationsaustausches auf den Gebieten des Filmwesens, der Photographie, der neuen Technologien im Kunstbereich und der audiovisuellen Medien;
e) bei der Förderung von Kontakten und des Informationsaustausches auf den Gebieten des Fernsehens und des Rundfunks;
f) bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten der Literatur und des Verlagswesens sowie bei Übersetzungen von Werken der Literatur und der Fachliteratur;
g) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit der Bibliotheken und der Archive und dem Austausch von Fachleuten in diesen Bereichen;
h) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit in den Bereichen des Denkmalschutzes und der staatlichen Museen sowie dem Austausch von Fachleuten;
i) durch die Ermutigung der Entwicklung der Kultur von Minderheiten und der Tätigkeit der Vereine von Volksgruppen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei sowie von anderen kulturellen Institutionen der Minderheiten;
j) bei der Entwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen von europäischen Projekten und Institutionen, einschließlich Eurimages und der multilateralen Arbeitsgemeinschaft der Donauländer (ARGE Donauländer), insbesondere in deren Programmen der Arbeitsgruppe für Kultur und Wissenschaft.
(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kurzfristige Besuche von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens und von Künstlern, insbesondere auf den Gebieten der Literatur, der Musik, des Theaters, des Tanzes und des Balletts, des Filmwesens, der bildenden Künste und der Volkskunst.
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