(1) Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen eine gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen sowie von Studien- und Prüfungsleistungen und eine Anerkennung von akademischen Graden stattfinden kann. Zu diesem Zweck tauschen sie Unterlagen über die diesbezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hierfür eingesetzten Expertenausschuß Empfehlungen über solche Anerkennungen vor.
(2) Reifezeugnisse des bilingualen Zweiges einer höheren Schule mit bilingualem Unterricht in den Staatssprachen der Vertragsparteien auf dem Gebiet einer Vertragspartei, an der mindestens drei entsendete Lehrer der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit. c wirken, sind den Reifezeugnissen an vergleichbaren höheren Schulen dieser Vertragspartei hinsichtlich der Zulassung zum Studium gleichgestellt.
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