(1) Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) den Austausch von Experten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial;
b) die Entsendung eines im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an Einrichtungen der Lehrerausbildung im Empfangsstaat, die zur Gänze oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
c) soweit höhere Schulen mit bilingualem Unterricht in den Sprachen der Vertragsstaaten im jeweiligen Vertragsstaat bestehen, die Entsendung von Lehrern zu solchen Schulen der anderen Vertragspartei zur Unterrichtserteilung, für Curriculumsarbeit und zur Durchführung gemeinsamer Fortbildungsveranstaltungen;
d) Aktivitäten im Bereich der Lehrerfortbildung zur Förderung der Verbreitung der eigenen Sprache auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei.
(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission festgelegt.
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