(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Forschung zwischen ihren Universitäten, Hochschulen künstlerischer Richtung, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen in den beiden Staaten.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen direkte Einladungen von Universitäts- und Hochschullehrern sowie von Wissenschaftern zur Ausübung einer Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, indem sie vorbehaltlich Artikel 11 Absatz 1 im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alle erforderlichen Maßnahmen setzen, um Gastaufenthalte in ihren Ländern rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen.
(3) Die Vertragsparteien tauschen zur Förderung des Unterrichts der Sprache, der Literatur, der Geschichte und der Landeskunde des jeweils anderen Staates Lektoren zur Tätigkeit an Universitäten und an Hochschulen künstlerischer Richtung aus. Die Vertragsparteien werden vorbehaltlich Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 2 im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alles unternehmen, um diesen Austausch sowohl in rechtlicher als auch in materieller Hinsicht zu erleichtern.
(4) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Sie gewähren den auf ihrem Gebiet Studierenden der anderen Vertragspartei, soweit diese ordentliche Studien an Universitäten und Hochschulen absolvieren, hinsichtlich der Studiengebühren die Gleichstellung mit ihren eigenen Staatsangehörigen.
(5) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Studierenden, graduierten Akademikern und Wissenschaftern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Aus- und Fortbildung sowie zu Forschungsarbeiten an Universitäten und Hochschulen.
(6) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen wie etwa Sommersprachkursen und Sommerkollegs zur Verbesserung der Sprachkenntnisse von Studierenden und anderen Hochschulangehörigen sowie an Sommerschulen zur Fortbildung in besonderen Fachgebieten.
(7) Solange die Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation besteht, gestaltet sich die Wissenschafts-, Bildungs- und Erziehungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage des zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerium für Erziehung der Slowakischen Republik vereinbarten Protokolls vom 9. Dezember 1996 über die Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation 1 ) oder eines künftigen bilateralen Abkommens zur Fortführung der Aktion. Darüber hinaus gelten während dieser Zeit für diese Bereiche der Zusammenarbeit die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie die Bestimmungen des Protokolls vom 9. Dezember 1996 oder eines künftigen bilateralen Abkommens zur Fortführung der Aktion inhaltlich ergänzen.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 194/1997
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