(1) Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von jeweils fünf weiteren Jahren, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien der anderen schriftlich auf diplomatischem Wege drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mitteilt, daß sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei auch vorzeitig schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
Geschehen zu Wien am 13. Oktober 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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