(1) Die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und deren Aufenthalt auf diesem Gebiet im Rahmen von Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens gesetzt werden, unterliegen jedenfalls den jeweils geltenden innerstaatlichen Bestimmungen über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung des Empfangsstaates.
(2) Jedoch sind die auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Universitätslektoren (Artikel 2 Absatz 3) sowie Personen, die an auf der Grundlage dieses Abkommens errichteten Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters wissenschaftliche, pädagogische, kulturelle oder soziale Tätigkeiten verrichten, im Hinblick auf ihre diesbezügliche Tätigkeit im Empfangsstaat von Beschränkungen seiner innerstaatlichen Bestimmungen über Beschäftigung befreit. Die vorgenannten Universitätslektoren sind auch von den Beschränkungen der innerstaatlichen Bestimmungen des Empfangsstaates über Aufenthalt insoweit befreit, als sie keiner zahlenmäßigen Beschränkung der Neuzuwanderung unterliegen und keine Bestätigung des Unterkunftgebers sowie keine medizinischen Befunde als Erfordernis für die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung vorlegen müssen; die erforderlichen Genehmigungen werden abgabenfrei erteilt.
(3) Regelungen zugunsten der auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Lehrer (Artikel 3 Absatz 1 lit. c) und des Beauftragten für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 lit. b) finden sich im Anhang, der ein Bestandteil dieses Abkommens ist.
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