(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit von außerhalb ihrer diplomatischen Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen des anderen Vertragsstaates erleichtern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.
(3) Den kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 werden die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen Aktivitäten einschließlich der Reisefreiheit der dort tätigen Fachkräfte (Absatz 6) im Empfangsstaat sowie freier Publikumszugang garantiert.
(4) Die kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 können mit Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen des Empfangsstaates unmittelbar verkehren.
(5) Für den dienstlichen Gebrauch der kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 können Austattungsgegenstände (zB technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) abgabenfrei ein- und wiederausgeführt werden. Abgabenfrei eingeführte Gegenstände können nur im Einklang mit den auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien geltenden Zollvorschriften und bestimmungsgemäß verwendet werden; sie dürfen ferner nicht ihren Eigentümer wechseln oder anderen Personen zum Gebrauch überlassen werden.
(6) Die zur Verrichtung wissenschaftlicher, pädagogischer, kultureller oder sozialer Tätigkeiten an kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 entsendeten Fachkräfte können ihr Übersiedlungsgut, einschließlich von Kraftfahrzeugen, abgabenfrei ein- und wieder ausführen, falls dieses Gut nach Art und Menge der objektiven Ausstattung eines vorübergehenden Wohnortes entspricht und sofern die betreffenden Gegenstände mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme im Empfangsstaat bereits benützt worden sind. Abgabenfrei eingeführte Gegenstände können nur im Einklang mit den auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien geltenden Zollvorschriften und bestimmungsgemäß verwendet werden; sie dürfen ferner nicht ihren Eigentümer wechseln oder anderen Personen zum Gebrauch überlassen werden.
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