Davon ausgehend, daß derzeit die Tätigkeit des auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Beauftragten für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 lit. b) und der entsendeten Lehrer (Artikel 3 Absatz 1 lit. c) nur auf dem Gebiet der Slowakischen Republik absehbar ist, wird vereinbart, daß die Regelungen für Lektoren in Artikel 11 Absatz 2 bis auf weiteres auch für den in das Gebiet der Slowakischen Republik entsendeten Beauftragten für Bildungskooperation und die entsendeten Lehrer gilt. Die Besteuerung der für ihre Tätigkeit als Beauftragte für Bildungskooperation und Lehrer erzielten Einkommen dieser Personen erfolgt nur in dem Staat, aus dem sie zufließen. Die zuständigen Stellen der Slowakischen Republik werden den vorgenannten Lehrern für die Dauer ihrer Tätigkeit geeignete Unterkünfte zur Verfügung stellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise