Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens
a) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben hat; oder
b) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
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