(1) Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat unverzüglich die Zustimmung der Person mit. Damit der ersuchende Staat gegebenenfalls ein Auslieferungsersuchen stellen kann, teilt ihm der ersuchte Staat spätestens zehn Tage nach der vorläufigen Festnahme mit, ob die Person ihre Zustimmung erteilt hat oder nicht.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 erfolgt unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden.
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