(1) Die in Haft genommene Person erklärt ihre Zustimmung und gegebenenfalls ihren ausdrücklichen Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität vor den zuständigen Justizbehörden des ersuchten Staates nach dessen innerstaatlichem Recht.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, daß die Person sie freiwillig und in vollem Bewußtsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die in Haft genommene Person das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen.
(3) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem im innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Verfahren zu Protokoll genommen.
(4) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 sind unwiderruflich. Die Mitgliedstaaten können bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in einer Erklärung darauf hinweisen, daß die Zustimmung und gegebenfalls der Verzicht nach den anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts widerruflich sein können. In diesem Fall wird der Zeitraum zwischen der Mitteilung der Zustimmung und ihres Widerrufs bei der Berechnung der in Artikel 16 Absatz 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt.
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