Wird eine Person, nach der zum Zwecke der Auslieferung gefahndet wird, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Haft genommen, so unterrichtet die zuständige Behörde nach ihrem innerstaatlichen Recht diese Person über das gegen sie gerichtete Ersuchen sowie über die ihr gebotene Möglichkeit, ihrer Übergabe an den ersuchenden Staat im vereinfachten Verfahren zuzustimmen.
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