(1) Für die Unterrichtung der in Haft genommenen Person gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 werden folgende vom ersuchenden Staat zu übermittelnde Informationen als ausreichend angesehen:
a) die Identität der verfolgten Person,
b) die um die Festnahme ersuchende Behörde,
c) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils,
d) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,
e) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Ortes und der Art der Täterschaft der verfolgten Person,
f) soweit möglich, die Folgen der Straftat.
(2) Erweisen sich die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen als unzureichend für die Genehmigung der Übergabe durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates, so kann ungeachtet des Absatzes 1 um ergänzende Informationen ersucht werden.
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