(1) Nach Artikel 2 ist jede Person, gegen die ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nach Artikel 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorliegt, nach Maßgabe der Artikel 4 bis 11 sowie des Artikels 12 Absatz 1 zu übergeben.
(2) Für die Übergabe nach Absatz 1 bedarf es nicht der Vorlage eines Auslieferungsersuchens und der erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens.
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