(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
(2) Der Wortlaut dieses Übereinkommens, der vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt und von allen Mitgliedstaaten gebilligt wird, ist gleichermaßen verbindlich wie die übrigen authentischen Fassungen. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieses Wortlauts.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.
(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, ist Artikel 16 Absatz 3 auf die beitretenden Mitgliedstaaten anwendbar.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am zehnten März neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieser Urschrift.
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