(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär des Rates notifiziert die Hinterlegung dieser Urkunden allen Mitgliedstaaten.
(2) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch den Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß dieses Übereinkommen für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Erklärung anwendbar wird.
(4) Jede nach Artikel 9 abgegebene Erklärung wird 30 Tage nach ihrer Hinterlegung, frühestens jedoch am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens oder seiner Anwendung gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat, wirksam.
(5) Dieses Übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens oder der Anwendung zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Staat vorgelegt werden.
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