Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gilt, wenn es sich um eine Auslieferung nach dem vereinfachten Verfahren handelt, folgendes:
a) in Dringlichkeitsfällen kann das Ersuchen zusammen mit den in Artikel 4 genannten Informationen dem Durchlieferungsstaat durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden. Der Durchlieferungsstaat kann seine Entscheidung auf demselben Wege mitteilen;
b) die in Artikel 4 genannten Informationen reichen aus, um der zuständigen Behörde des Durchlieferungsstaats die Möglichkeit zu geben festzustellen, daß es sich um ein vereinfachtes Auslieferungsverfahren handelt, und um gegenüber der ausgelieferten Person die zur Durchführung der Durchlieferung erforderlichen Zwangsmaßnahmen zu treffen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise