Findet der Grundsatz der Spezialität entsprechend der Erklärung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 auf die ausgelieferte Person keine Anwendung, so gilt Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht für die Weiterlieferung dieser Person an einen anderen Mitgliedstaat, sofern in der genannten Erklärung nicht etwas anderes bestimmt ist.
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