(1) Gibt die Person ihre Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 8 vorgesehenen Frist von zehn Tagen, so
– führt der ersuchte Staat das vereinfachte Verfahren wie es in diesem Übereinkommen vorgesehen ist durch, wenn ihm noch kein Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zugegangen ist;
– kann der ersuchte Staat dieses vereinfachte Verfahren anwenden, wenn ihm in der Zwischenzeit ein Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zugegangen ist.
(2) Ist ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nicht gestellt worden oder ist die Zustimmung nach Eingang des Auslieferungsersuchens erklärt worden, so kann der ersuchte Staat das vereinfachte Verfahren wie es in diesem Übereinkommen vorgesehen ist anwenden.
(3) Jeder Mitgliedstaat gibt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in einer Erklärung an, ob und unter welchen Bedingungen er beabsichtigt, Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 anzuwenden.
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