BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen UnionArt. 12

Art. 12Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 8 vorgesehenen Frist oder unter anderen Umständen

In Kraft seit 16. August 2025
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