(1) Die Übergabe der Person erfolgt spätestens 20 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 mitgeteilt worden ist.
(2) Wird die Person in Haft gehalten, so wird sie nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates freigelassen.
(3) Kann die Person aus Gründen höherer Gewalt nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist übergeben werden, so teilt die in Artikel 10 Absatz 1 genannte betroffene Behörde dies der anderen Behörde mit. Sie vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe. In diesem Falle findet die Übergabe innerhalb von 20 Tagen nach dem vereinbarten neuen Zeitpunkt statt. Befindet sich die betreffende Person nach Ablauf dieser Frist weiterhin in Haft, so wird sie freigelassen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn der ersuchte Staat
Artikel 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens anwenden möchte.
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