(1) Mit diesem Übereinkommen soll die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Ergänzungen der Vorschriften jenes Übereinkommens erleichtert werden.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Anwendung günstigerer Bestimmungen zwei- oder mehrseitiger Abkommen, die zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft sind.
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