Art. 2 Verhältnis zur Änderung von 1992 — Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä3
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Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne eine solche Urkunde zu der auf der vierten Tagung der Vertragsparteien am 25. November 1992 in Kopenhagen angenommenen Änderung *) zuvor hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 640/1996
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