BundesrechtInternationale VerträgeMontrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä3Art. 2

Art. 2Verhältnis zur Änderung von 1992

In Kraft seit 05. November 2000
Up-to-date

Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne eine solche Urkunde zu der auf der vierten Tagung der Vertragsparteien am 25. November 1992 in Kopenhagen angenommenen Änderung *) zuvor hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 640/1996

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