(1) In dringenden Fällen kann eine Vertragspartei um die vorläufige Verhaftung der gesuchten Person entweder durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) oder auf dem in Artikel 4 vorgesehenen Weg ersuchen. Das Ersuchen kann durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden.
(2) Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung umfaßt:
a) Angaben über die Identität und gegebenenfalls die Nationalität und den möglichen Aufenthaltsort der gesuchten Person sowie eine Personenbeschreibung;
b) eine Erklärung, wonach um Auslieferung ersucht werden wird;
c) die Bezeichnung der strafbaren Handlung unter Angabe von Tatzeit und Tatort sowie eine kurze Sachverhaltsdarstellung;
d) eine Erklärung, wonach ein Haftbefehl erlassen oder ein Urteil verkündet wurde, unter Angabe von Zeit, Ort und ausstellender Behörde;
e) eine Erklärung über die Höchstdauer des Freiheitsentzuges, der angeordnet werden kann oder angeordnet wurde und gegebenenfalls noch zu verbüßen ist.
(3) Nach Erhalt eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung ergreift der ersuchte Staat nach seinem Recht die erforderlichen Maßnahmen, um die Verhaftung der gesuchten Person zu veranlassen, und unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich über das Ergebnis seines Ersuchens.
(4) Die vorläufige Haft wird aufgehoben, wenn der ersuchte Staat das Auslieferungsersuchen nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der Verhaftung der gesuchten Person erhalten hat. Die Behörden des ersuchten Staates können diesen Zeitraum für das Einlangen der in Artikel 5 erwähnten Unterlagen verlängern, sofern dies nach ihrem Recht zulässig ist. Ungeachtet dessen kann die gesuchte Person jederzeit unter solchen Bedingungen enthaftet werden, die für notwendig erachtet werden, um sicherzustellen, daß sie nicht flüchtet.
(5) Der Ablauf des in Absatz 4 erwähnten Zeitraumes steht der Verhaftung und Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.
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