(1) Ersuchen um Auslieferung werden schriftlich gestellt. Dem Ersuchen sind in allen Fällen beizufügen:
a) Angaben über die Beschreibung, die Identität, den Aufenthaltsort und die Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person; und
b) der Text der auf die strafbare Handlung anwendbaren Gesetzesbestimmungen des ersuchenden Staates, einschließlich jener über die Verjährung und, wenn die strafbare Handlung außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen wurde, jene Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Gerichtsbarkeit gründet.
(2) Wenn die Person wegen einer strafbaren Handlung angeklagt ist oder zur Strafverfolgung gesucht wird, sind dem Ersuchen beizufügen:
a) die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls oder jeder anderen Urkunde mit gleicher Rechtswirkung, welche von einem Richter des ersuchenden Staates ausgestellt wurde; und
b) falls das Recht des ersuchten Staates dies verlangt, Beweismittel, die die Versetzung der gesuchten Person in den Anklagestand rechtfertigen würden, wenn das Verhalten im ersuchten Staat gesetzt worden wäre. Zu diesem Zweck ist eine Sachverhaltsdarstellung, welche die Beweismittel, einschließlich jener über die Identität des Beschuldigten, anführt, als Beweis für die darin enthaltenen Angaben zugelassen, sofern der Richter oder Staatsanwalt, von dem sie stammt, bescheinigt, daß die in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Beweismittel gemäß dem Recht des ersuchenden Staates erlangt wurden. Die Sachverhaltsdarstellung kann Berichte, Erklärungen, Reproduktionen oder sonstige dienliche Unterlagen enthalten. Die Sachverhaltsdarstellung kann Beweismittel enthalten, die im ersuchenden Staat oder anderswo erhoben wurden, und wird unabhängig davon als Beweis zugelassen, ob sie sonst nach dem Recht des ersuchten Staates als Beweis zugelassen werden könnte.
(3) Wenn die Person zur Vollstreckung eines Urteils begehrt wird, sind dem Ersuchen beizufügen:
a) eine beglaubigte Abschrift des Urteils und eine Bestätigung, daß es rechtskräftig und verbindlich ist;
b) eine Beschreibung des Verhaltens, welches der Verurteilung zugrunde liegt, sofern diese nicht bereits im Urteil oder im Haftbefehl enthalten ist; und
c) wenn das Urteil nur den Schuldspruch enthält, einen von einem Richter des ersuchenden Staates erlassenen Haftbefehl; oder
d) wenn das Urteil sowohl den Schuldspruch als auch den Strafausspruch enthält, die Angabe, welcher Teil der Strafe noch nicht verbüßt worden ist.
(4) Alle nach diesem Vertrag übermittelten Unterlagen müssen in einer der offiziellen Sprachen des ersuchten Staates abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Jede Übersetzung der zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelten Unterlagen wird für alle Zwecke im Auslieferungsverfahren zugelassen.
(5) Alle Unterlagen und beglaubigten Abschriften davon, die zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelt werden und offensichtlich von einem Richter, Staatsanwalt oder einer anderen Justizbehörde des ersuchenden Staates beglaubigt oder ausgestellt wurden, werden im Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat als Beweismittel zugelassen, auch wenn sie nicht unter Eid oder als eidesstattliche Erklärung abgegeben wurden, und ohne Nachweis der Unterschrift oder der amtlichen Eigenschaft dessen, der sie offensichtlich unterschrieben hat.
(6) Unterlagen, die zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelt werden, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
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