(1) Die Auslieferung wird in folgenden Fällen nicht bewilligt:
a) wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, vom ersuchten Staat als politische strafbare Handlung angesehen wird. Die vollendete oder versuchte vorsätzliche Tötung eines Staatsoberhauptes oder eines Mitgliedes seiner Familie wird nicht als politische strafbare Handlung angesehen;
b) wenn ernstliche Gründe für die Annahme vorliegen, daß das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen;
c) wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, eine ausschließlich militärische strafbare Handlung darstellt;
d) wenn wegen der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, im ersuchten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist; oder
e) wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates aus dem Grunde der Verjährung nicht mehr verfolgt oder bestraft werden kann.
(2) Die Auslieferung kann in folgenden Fällen abgelehnt werden:
a) wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, ein Staatsangehöriger des ersuchten Staates ist. Wenn der ersuchte Staat die Auslieferung eines seiner Staatsangehörigen ablehnt, wird er den Fall über Ersuchen des anderen Staates den zuständigen Behörden unterbreiten, damit ein Verfahren zur Verfolgung der Person wegen aller oder einzelner strafbarer Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wurde, eingeleitet werden kann;
b) wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt und dieser ein Strafverfahren einleiten wird;
c) wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist;
d) wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, in Abwesenheit verurteilt wurde; oder
e) wenn wegen der strafbaren Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, in einem dritten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, vorausgesetzt daß:
i) das im Tatortstaat erlassene Urteil zu einem Freispruch führte; oder
ii) die verhängte Freiheitsstrafe oder die andere die Freiheit beschränkende Maßnahme zur Gänze verbüßt wurde oder Gegenstand einer Begnadigung oder Amnestie war.
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