(1) Im Sinne dieses Vertrages wird die Auslieferung wegen eines solchen Verhaltens bewilligt, welches nach dem Recht beider Vertragsparteien eine strafbare Handlung darstellt, die mit Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit strengerer Strafe bedroht ist. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine wegen einer solchen strafbaren Handlung verurteilte Person, um deren Auslieferung zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer anderen freiheitsbeschränkenden Maßnahme ersucht wird, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder freiheitsbeschränkenden Maßnahme mindestens sechs Monate beträgt.
(2) Wird die Auslieferung wegen einer in Absatz 1 beschriebenen strafbaren Handlung bewilligt, so kann sie auch wegen anderer nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbarer Handlungen bewilligt werden, die auf Grund der Strafdrohung oder der Dauer der verhängten und noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe nach diesem Vertrag nicht Anlaß zu einer Auslieferung geben könnten.
(3) Im Sinne dieses Artikels:
a) ist eine strafbare Handlung ungeachtet dessen auslieferungsfähig, ob das Recht der Vertragsparteien sie derselben Kategorie strafbarer Handlungen zuordnet oder mit denselben Begriffen bezeichnet;
b) wird bei der Entscheidung, ob ein Verhalten im ersuchten Staat eine auslieferungsfähige strafbare Handlung darstellt, auf die Gesamtheit der der auszuliefernden Person zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen Bedacht genommen und es kommt nicht darauf an, ob nach dem Recht beider Vertragsparteien die strafbare Handlung dieselben Tatbestandsmerkmale enthält.
(4) Die Auslieferung kann unabhängig davon bewilligt werden, wann die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, begangen wurde, vorausgesetzt, daß das Verhalten:
a) im Zeitpunkt, in dem es gesetzt wurde, nach dem Recht des ersuchenden Staates eine strafbare Handlung darstellte; und
b) im Falle, daß es im Zeitpunkt der Stellung des Auslieferungsersuchens im ersuchten Staat gesetzt worden wäre, nach dem Recht dieses Staates eine strafbare Handlung dargestellt hätte.
(5) Ist die strafbare Handlung außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden, so wird die Auslieferung bewilligt, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, ein Staatsangehöriger des ersuchenden Staates ist oder nach dem Recht des ersuchten Staates eine Gerichtsbarkeit für eine außerhalb seines Hoheitsgebietes unter gleichartigen Umständen begangene strafbare Handlung gegeben ist. Wenn das Recht des ersuchten Staates dies nicht vorsieht, kann der ersuchte Staat die Auslieferung nach seinem Ermessen bewilligen.
(6) Eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Verletzung von Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenbestimmungen (fiskalische strafbare Handlung) stellt eine auslieferungsfähige strafbare Handlung dar. Sofern das dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Verhalten im ersuchten Staat eine strafbare Handlung darstellt, kann die Auslieferung nicht aus dem Grund abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern vorsieht oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art enthält, wie sie das Recht des ersuchenden Staates vorsieht.
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