(1) Der ersuchte Staat trifft alle erforderlichen Veranlassungen und trägt die Kosten aller Verfahren, die sich aus Anlaß eines Auslieferungsersuchens ergeben, einschließlich der Kosten einer Strafverfolgung infolge einer Ablehnung der Auslieferung.
(2) Der ersuchte Staat trägt die in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Verhaftung und Anhaltung der Person, deren Auslieferung begehrt wurde, entstehenden Kosten, bis zur Übergabe derselben an eine vom ersuchenden Staat namhaft gemachte Person.
(3) Der ersuchende Staat trägt die durch die Beförderung der Person aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstehenden Kosten.
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