(1) Wenn eine Person dem ersuchenden Staat übergeben wurde, darf dieser sie wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen strafbaren Handlung nicht an einen dritten Staat ausliefern, es sei denn, daß:
a) der ersuchte Staat der Auslieferung zustimmt; oder
b) die Person die Möglichkeit hatte, den ersuchenden Staat zu verlassen und dies innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung hinsichtlich jener strafbaren Handlung, derentwegen die Übergabe erfolgt ist, nicht getan hat oder nach Verlassen des ersuchenden Staates freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.
(2) Bei einem Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 lit. a dieses Artikels kann der ersuchte Staat die Vorlage der vom dritten Staat übermittelten Unterlagen verlangen.
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