(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels darf eine nach diesem Vertrag ausgelieferte Person wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen strafbaren Handlung oder anderen Angelegenheiten weder in Haft gehalten oder verfolgt noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, ausgenommen wegen:
a) einer strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung bewilligt wurde; oder
b) einer anderen auslieferungsfähigen strafbaren Handlung, sofern der ersuchte Staat zustimmt.
(2) Einem Ersuchen um Zustimmung nach diesem Artikel sind über Ersuchen des ersuchten Staates die in Artikel 5 erwähnten Unterlagen sowie ein Protokoll über die Erklärungen der ausgelieferten Person zur betreffenden strafbaren Handlung anzuschließen.
(3) Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte strafbare Handlung in der Folge rechtlich anders gewürdigt, so darf sie nur unter der Voraussetzung verfolgt oder abgeurteilt werden, daß die strafbare Handlung nach ihrer neuen rechtlichen Würdigung:
a) im wesentlichen auf demselben Sachverhalt beruht, der dem Auslieferungsersuchen und den unterstützenden Unterlagen zugrunde liegt; und
b) mit derselben oder einer geringeren höchstzulässigen Freiheitsstrafe bedroht ist als jene strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung erfolgt ist.
(4) Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung, wenn die ausgelieferte Person die Möglichkeit hatte, den ersuchenden Staat zu verlassen und dies innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung hinsichtlich jener strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung erfolgt ist, nicht getan hat oder wenn sie nach Verlassen des ersuchenden Staates freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.
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