(1) Sobald eine Entscheidung über das Auslieferungsersuchen vorliegt, setzt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat von dieser Entscheidung in Kenntnis. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung der Auslieferung ist zu begründen.
(2) Wird die Auslieferung bewilligt, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat über die Dauer der von der gesuchten Person in Auslieferungshaft verbrachten Zeit.
(3) Wird die Auslieferung bewilligt, so übergibt der ersuchte Staat die Person an einem dem ersuchenden Staat genehmen Übergabeort im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates.
(4) Der ersuchende Staat übernimmt die Person innerhalb eines vom ersuchten Staat zu bestimmenden angemessenen Zeitraumes. Wird die Person nicht innerhalb dieses Zeitraumes übernommen, kann der ersuchte Staat die Auslieferung wegen derselben strafbaren Handlung ablehnen.
(5) Wird die Übergabe oder Übernahme der gesuchten Person durch höhere Gewalt verhindert, so hat die betroffene Vertragspartei die andere Partei davon in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsparteien vereinbaren einen neuen Übergabezeitpunkt und die Bestimmungen des Absatzes 4 finden Anwendung.
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