Nach Annahme des Reglements, betreffend den Wirkungskreis und die Geschäftsführung der internationalen Gewässerkommission sind die unterzeichneten Mitglieder der genannten Kommission noch über folgende Punkte übereingekommen:
Zu Artikel 3. Unter Abholzung und Aufforstung sind einzig forstwirtschaftliche Maßnahmen zu verstehen, welche eine Abänderung der Einheit des Gewässerregimes herbeiführen können.
Das Wort „Abholzung“ bezeichnet nicht die regelmäßigen Schlägerungen, welche auf Grund einer normalen Waldwirtschaft ausgeführt werden.
Zu Artikel 5, lit. a. Es wird verstanden, daß der technische Bericht nach Artikel 5, lit. a, alle Angaben enthalten muß, welche für die Einheit des Gewässerregimes von Wesenheit sind, unter dem Ausdruck „Arbeiten“ sind alle Arbeiten beliebiger Natur, auch solche, welche nicht den Charakter von Wasserbauten tragen, zu verstehen, welche praktisch einen Einfluß auf das Gewässerregime des Nachbarstaates ausüben können.
Zu Artikel 17. Bezüglich der Anwendung des Artikel 17, 2. Absatz, herrscht Einverständnis darüber, daß bis zu dem Zeitpunkte, wo die Kommission anders darüber bestimmen wird, der österreichische Beitrag die Hälfte der Beitragsleistung der anderen Staaten beträgt.
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