Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls den im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen zu dieser Vertragsurkunde volle Rechtskraft und Wirkung zu verleihen und sie ordnungsgemäß anzuwenden.
Art. 2 Artikel 2
Der Generalsekretär bereitet den in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten Text des Abkommens vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, vor und übermittelt Abschriften hievon der Regierung jedes Mitglieds der Vereinten Nationen und jedes Nichtmitgliedstaates, dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung oder Annahme offensteht, zur Kenntnisnahme. Ebenso lädt er die Partner des obenerwähnten Abkommens ein, den abgeänderten Text dieser Vertragsurkunde anzuwenden, sobald die Abänderungen in Kraft sind, auch dann, wenn sie noch nicht in der Lage waren, Vertragspartner des vorliegenden Protokolls zu werden.
Art. 3 Artikel 3
Das vorliegende Protokoll steht jedem der Vertragspartner des Abkommens vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, dem der Generalsekretär zu diesem Zwecke eine Abschrift des vorliegenden Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder Annahme offen.
Art. 4 Artikel 4
Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch:
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Annahme;
b) Unterzeichnung mit Vorbehalt in bezug auf die Annahme, gefolgt von der Annahme;
c) Annahme.
Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 5 Artikel 5
Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem zwei oder mehr Staaten Vertragspartner dieses Protokolls geworden sein werden.
Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen treten in bezug auf das Abkommen vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, in Kraft, wenn dreizehn Vertragspartner dieses Abkommens Partner des vorliegenden Protokolls geworden sein werden, und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner des Abkommens wird, nachdem die Abänderungen hiezu in Kraft getreten sind, Vertragspartner des hiemit abgeänderten Abkommens werden.
Art. 6 Artikel 6
Nach Inkrafttreten der im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen wird die französische Regierung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen das Original des Abkommens zusammen mit den verschiedenen Urkunden hinterlegen, die sie auf Grund der von ihr ausgeübten Funktionen in Verwahrung hatte.
Art. 7 Artikel 7
In Übereinstimmung mit Artikel 102 Abs. 1 der Satzung der Vereinten Nationen und den von der Generalversammlung demzufolge angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie der durch das vorliegende Protokoll am Abkommen durchgeführten Abänderungen an den entsprechenden Daten ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll und das abgeänderte Abkommen sobald als möglich nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
Art. 8 Artikel 8
Das vorliegende Protokoll, dessen chinesische, englische, französische, spanische und russische Texte in gleicher Weise authentisch sind, wird in den Archiven des Sekretariates der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Da das in Übereinstimmung mit dem Anhang abzuändernde Abkommen nur in französischer Sprache abgefaßt ist, gilt der französische Text des Anhanges als authentisch und die chinesischen, englischen, russischen und spanischen Texte sind Übersetzungen.
Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls einschließlich des Anhanges wird vom Generalsekretär jedem der Vertragspartner des Abkommens vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, sowie allen Mitgliedern der Vereinten Nationen übermittelt werden.
Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichneten, hiezu von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll an dem Tage, der neben ihrer Unterschrift aufscheint, unterzeichnet.
Geschehen in Lake Success, New York, am vierten Mai eintausendneunhundertneunundvierzig.
Anl. 1
Anhang zum Protokoll, betreffend die Abänderung des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Internationalen Abkommens, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. (Anm.: es folgt der Text der Änderungen)