(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens mit Heimtieren handelt oder sie gewerbsmäßig züchtet oder hält oder ein Tierheim betreibt, teilt dies der zuständigen Behörde innerhalb eines von jeder Vertragspartei festzusetzenden angemessenen Zeitraums mit. Wer die Absicht hat, eine dieser Tätigkeiten aufzunehmen, teilt dies der zuständigen Behörde mit.
(2) Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die Heimtierarten, die betroffen sind oder betroffen sein werden,
b) den Namen der verantwortlichen Person und deren Kenntnisse,
c) eine Beschreibung der Gebäude und Einrichtungen, die benutzt werden oder benutzt werden sollen.
(3) Die obigen Tätigkeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn
a) die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten entweder im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder aber durch ausreichende Erfahrung im Umgang mit Heimtieren erworben hat und
b) die für die Tätigkeit benutzten Gebäude und Einrichtungen die in Artikel 4 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
(4) Die zuständige Behörde stellt anhand der Mitteilung nach Absatz 1 fest, ob die in Absatz 3 aufgeführten Auflagen erfaßt sind. Sind diese Auflagen nicht in angemessener Weise erfüllt, so empfiehlt sie Maßnahmen und verbietet, wenn dies für das Wohlbefinden der Tiere notwendig ist, die Aufnahme oder Fortführung der Tätigkeit.
(5) Die zuständige Behörde überwacht in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, ob die oben genannten Auflagen erfüllt werden.
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