(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu treffen in bezug auf
a) Heimtiere, die von einer natürlichen oder juristischen Person in einem Haushalt oder in einer Einrichtung für den Handel oder die gewerbsmäßige Zucht und Haltung sowie in Tierheimen gehalten werden;
b) gegebenenfalls streunende Tiere.
(2) Dieses Übereinkommen läßt die Durchführung anderer Übereinkünfte zum Schutz von Tieren oder zur Erhaltung bedrohter wildlebender Tierarten unberührt.
(3) Dieses Übereinkommen läßt die Befugnis der Vertragsparteien unberührt, strengere Maßnahmen zum Schutz von Heimtieren zu treffen oder die Bestimmungen des Übereinkommens auf Tierkategorien anzuwenden, die in dieser Übereinkunft nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise