(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarates vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.
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