(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach dem Tag folgt, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 17 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
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