BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Übereinkommen zum Schutz von HeimtierenArt. 17

Art. 17Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung

In Kraft seit 01. März 2000
Up-to-date

Diese Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

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