(1) Jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Artikel 1 bis 14 wird dem Generalsekretär des Europarates übermittelt und von ihm an die Mitgliedstaaten des Europarates, an jede Vertragspartei und an jeden nach Artikel 19 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat weitergeleitet.
(2) Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem sie vom Generalsekretär weitergeleitet wurde, im Rahmen einer multilateralen Konsultation geprüft, auf der sie von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien angenommen werden kann. Der angenommene Wortlaut wird den Vertragsparteien zugeleitet.
(3) Eine Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme im Rahmen einer multilateralen Konsultation in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat.
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