(1) Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens und danach alle fünf Jahre sowie jederzeit auf Antrag der Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarates ab mit dem Ziel, die Anwendung des Übereinkommens sowie die Zweckmäßigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen desselben zu prüfen. Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des Europarates anberaumt werden.
(2) Jede Vertragspartei hat das Recht, einen Vertreter zur Teilnahme an diesen Konsultationen zu benennen. Jeder Mitgliedstaat des Europarates, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat das Recht, sich bei diesen Konsultationen durch einen Beobachter vertreten zu lassen.
(3) Nach jeder Konsultation legen die Vertragsparteien dem Ministerkomitee des Europarates einen Bericht über die Konsultationen sowie über die Wirkungsweise des Übereinkommens vor, der, falls sie dies für notwendig halten, auch Vorschläge zur Änderung der Artikel 15 bis 23 des Übereinkommens enthält.
(4) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens geben sich die Vertragsparteien für die Konsultationen eine Geschäftsordnung.
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