Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Anzahl streunender Tiere ein Problem darstellt, so trifft sie die Gesetzgebungsund/oder Verwaltungsmaßnahmen, die notwendig sind, um diese Anzahl durch Methoden zu verringern, die keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen.
a) Solche Maßnahmen müssen folgende Anforderungen einschließen:
i) Müssen solche Tiere gefangen werden, so hat dies mit einem in Anbetracht der Natur des Tieres möglichst geringen Maß an physischen und psychischen Leiden zu geschehen;
ii) sowohl die Haltung als auch das Töten gefangener Tiere hat in Übereinstimmung mit den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen zu geschehen.
b) Die Vertragsparteien verpflichten sich, folgendes zu erwägen:
i) eine dauerhafte Kennzeichnung von Hunden und Katzen mit geeigneten Mitteln, die nur geringe oder vorübergehende Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen, zB durch Tätowieren und Registrieren der Nummer zusammen mit Namen und Anschrift des Eigentümers;
ii) Verringerung des Ausmaßes der ungeplanten Fortpflanzung von Hunden und Katzen durch Förderung der Unfruchtbarmachung;
iii) Ermutigung des Finders eines streunenden Hundes oder einer streunenden Katze, seinen Fund bei der zuständigen Behörde zu melden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise