(1 ) Der Ausdruck Heimtier bezeichnet ein Tier, das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder das für diesen Zweck bestimmt ist.
(2) Der Ausdruck Handel mit Heimtieren bezeichnet alle in größerem Umfang getätigten, auf Gewinnerzielung gerichteten ordentlichen Handelsgeschäfte, die mit einem Wechsel des Eigentums an Heimtieren verbunden sind.
(3) Der Ausdruck gewerbsmäßige Zucht und Haltung bezeichnet die überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtete Zucht oder Haltung in größerem Umfang.
(4) Der Ausdruck Tierheim bezeichnet eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können. Soweit es die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsmaßnahmen zulassen, kann eine solche Einrichtung auch streunende Tiere aufnehmen.
(5) Der Ausdruck streunendes Tier bezeichnet ein Heimtier, das entweder kein Zuhause hat oder sich außerhalb der Grenzen des Haushalts seines Eigentümers oder Halters aufhält und nicht unter der Kontrolle oder unmittelbaren Aufsicht eines Eigentümers oder Halters befindet.
(6) Der Ausdruck zuständige Behörde bezeichnet die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde.
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