(1) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
a) die von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar
- einen Abschnitt der Rheinstraße von der Staatsgrenze bis zum gemeinsam genutzten Zollgebäude einschließlich des Amtsplatzes;
- die im Bereich des Zollgebäudes errichteten Parkplätze;
- den Revisionsraum sowie die Sozial- und Sanitärräume;
- den Parteien-/Kundenbereich in der Abfertigungshalle;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und zwar
- den auf der Ostseite gelegenen Teil der Abfertigungshalle;
- das auf der Ostseite gelegene Büro;
- die auf der Nordseite gelegenen Kellerräume.
(2) Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens Dienst habender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertragsstaaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.
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