(1) Am Grenzübergang Gaißau/Rheineck werden auf österreichischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die schweizerische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Rheineck zugeordnet.
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