Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Begriffsbestimmungen
Art. 2Geltungsbereich
Art. 3Allgemeine Bestimmungen
Art. 4Feststellung gefährlicher Tätigkeiten, Konsultation und Gutachten
Art. 5Freiwillige Erweiterung des Verfahrens
Art. 6Verhütung
Art. 7Standortwahl
Art. 8Bereitschaft für den Notfall
Art. 9Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
Art. 10Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen
Art. 11Bekämpfung
Art. 12Gegenseitige Hilfeleistung
Art. 13Verantwortlichkeit und Haftung
Art. 14Forschung und Entwicklung
Art. 15Informationsaustausch
Art. 16Technologieaustausch
Art. 17Zuständige Behörden und Kontaktstellen
Art. 18Konferenz der Vertragsparteien
Art. 19Stimmrecht
Art. 20Sekretariat
Art. 21Beilegung von Streitigkeiten
Art. 22Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Informationen
Art. 23Anwendung
Art. 24Zweiseitige und mehrseitige Übereinkünfte
Art. 25Status der Anhänge
Art. 26Änderungen des Übereinkommens
Art. 27Unterzeichnung
Art. 28Depositar
Art. 29Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet „Industrieunfall“ ein Ereignis, das die Folge einer unkontrollierten Entwicklung im Verlauf einer mit gefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeit ist, und zwar
i) entweder in einer Anlage, zum Beispiel bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, dem Umgang oder der Entsorgung, oder
ii) während der Beförderung, soweit sie unter Artikel 2 Absatz 2 lit. d fällt;
b) bedeutet „gefährliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, bei der einzelne oder mehrere gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder sein können, welche mindestens die in Anhang I angegebenen Mengenschwellen erreichen, und die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen kann;
c) bedeutet „Auswirkungen“ jede durch einen Industrieunfall verursachte unmittelbare oder mittelbare, sofortige oder spätere nachteilige Folge, insbesondere
i) für den Menschen, die Tier- und Pflanzenwelt;
ii) für den Boden, das Wasser, die Luft und die Landschaft;
iii) für die Wechselwirkung zwischen den unter den Ziffern i und ii genannten Faktoren
iv) für die Sachwerte und das kulturelle Erbe einschließlich historischer Denkmäler;
d) bedeutet „grenzüberschreitende Auswirkungen“ schwerwiegende Auswirkungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei infolge eines Industrieunfalls im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei;
e) bedeutet „Inhaber“ jede natürliche oder juristische Person einschließlich staatlicher Behörden, die für eine Tätigkeit verantwortlich ist, zum Beispiel durch Überwachung, Planung oder Durchführung der Tätigkeit;
f) bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
g) bedeutet „Ursprungspartei“ die Vertragspartei oder Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich sich ein Industrieunfall ereignet oder ereignen könnte;
h) bedeutet „betroffene Vertragspartei“ die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls betroffen ist oder sind beziehungsweise betroffen sein kann oder können;
i) bedeutet „beteiligte Vertragsparteien“ jede Ursprungspartei und jede betroffene Vertragspartei;
j) bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.
Artikel 2
Art. 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Verhütung von Industrieunfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sowie auf die entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen; es gilt auch für Auswirkungen solcher Unfälle, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, sowie auf die internationale Zusammenarbeit bei gegenseitiger Hilfe, bei Forschung und Entwicklung, beim Austausch von Informationen sowie beim Austausch von Technologie im Bereich der Verhütung von Industrieunfällen und der entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
a) nukleare Unfälle oder strahlungsbedingte Notfälle;
b) Unfälle in militärischen Einrichtungen;
c) Dammbrüche, mit Ausnahme der Auswirkungen von Industrieunfällen, die durch solche Dammbrüche verursacht werden;
d) Beförderungsunfälle im Landverkehr, mit Ausnahme
i) der Bekämpfungsmaßnahmen bei solchen Unfällen;
ii) der Beförderung an dem Standort, an dem die gefährliche Tätigkeit erfolgt;
e) unfallbedingte Freisetzung genetisch veränderter Organismen;
f) Unfälle, die durch Tätigkeiten in der Meeresumwelt verursacht werden, einschließlich der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens;
g) das Austreten von Öl oder anderen Schadstoffen auf See.
Artikel 3
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien ergreifen unter Berücksichtigung der auf nationaler und internationaler Ebene bereits unternommenen Anstrengungen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor Industrieunfällen und arbeiten hierzu im Rahmen dieses Übereinkommens zusammen, indem sie solche Unfälle soweit wie möglich verhüten, ihre Häufigkeit und Schwere verringern und ihre Auswirkungen vermindern. Zu diesem Zweck werden Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen.
(2) Die Vertragsparteien entwickeln mittels Informationsaustausches, gegenseitiger Beratung und sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit politische Leitlinien und Strategien und setzen sie unverzüglich um, damit die Gefahren von Industrieunfällen verringert und die Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen verbessert werden, wobei sie zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit die auf nationaler und internationaler Ebene bereits eingeleiteten Maßnahmen berücksichtigen.
(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß der Inhaber dazu verpflichtet wird, alle zur sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit und zur Verhütung von Industrieunfällen notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
(4) Zur Anwendung dieses Übereinkommens ergreifen die Vertragsparteien geeignete Gesetzgebungs-, sonstige Regelungs-, Verwaltungs- und Finanzmaßnahmen, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen.
(5) Dieses Übereinkommen läßt völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien in bezug auf Industrieunfälle und gefährliche Tätigkeiten unberührt.
Artikel 4
Art. 4 Feststellung gefährlicher Tätigkeiten, Konsultation und Gutachten
(1) Zu dem Zweck, Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen treffen zu können, ergreift die Ursprungspartei geeignete Maßnahmen, um gefährliche Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheitsbereichs festzustellen und dadurch zu gewährleisten, daß betroffene Vertragsparteien von jeder derartigen geplanten oder bereits laufenden Tätigkeit benachrichtigt werden.
(2) Die beteiligten Vertragsparteien nehmen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Feststellung solcher gefährlicher Tätigkeiten auf, von denen grenzüberschreitende Auswirkungen erwartet werden können. Einigen sich die beteiligten Vertragsparteien nicht darüber, ob es sich bei einer Tätigkeit um eine solche gefährliche Tätigkeit handelt, so kann jede von ihnen die Frage einer Untersuchungskommission nach Anhang II zur Einholung eines Gutachtens vorlegen, sofern sich die beteiligten Vertragsparteien nicht auf eine andere Art der Lösung der Frage einigen.
(3) Die Vertragsparteien wenden in bezug auf geplante oder bereits laufende gefährliche Tätigkeiten die in Anhang III festgelegten Verfahren an.
(4) Bedarf eine gefährliche Tätigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und gehört zu jener Prüfung eine Beurteilung der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen auf Grund der gefährlichen Tätigkeit, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Übereinkommen durchgeführt wird, so hat die zum Zweck des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen getroffene endgültige Entscheidung die entsprechenden Vorschriften des vorliegenden Übereinkommens zu erfüllen.
Artikel 5
Art. 5 Freiwillige Erweiterung des Verfahrens
Die beteiligten Vertragsparteien sollen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Frage aufnehmen, ob eine Tätigkeit, die nicht von Anhang I erfaßt ist, als gefährliche Tätigkeit zu behandeln ist. Im gegenseitigen Einvernehmen können sie einen Beratungsmechanismus ihrer Wahl oder eine Untersuchungskommission nach Anhang II zu ihrer Beratung in Anspruch nehmen. Soweit die beteiligten Vertragsparteien Einvernehmen erzielen, wird dieses Übereinkommen oder ein Teil davon so auf die betreffende Tätigkeit angewendet, als handle es sich um eine gefährliche Tätigkeit.
Artikel 6
Art. 6 Verhütung
(1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen, einschließlich solcher Maßnahmen, welche die Inhaber dazu veranlassen, die Gefahren durch Industrieunfälle zu verringern. Dazu können die in Anhang IV genannten Maßnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken.
(2) Bei einer gefährlichen Tätigkeit verlangt die Ursprungspartei vom Inhaber den Nachweis der sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit; dazu stellt er Informationen wie wesentliche Einzelheiten des technischen Verfahrens zur Verfügung, die nicht nur auf die in Anhang V beschriebene Analyse und Beurteilung beschränkt sind.
Artikel 7
Art. 7 Standortwahl
Die Ursprungspartei bemüht sich im Rahmen ihres Rechtssystems um die Festlegung politischer Leitlinien für den Standort neuer gefährlicher Tätigkeiten oder für bedeutende Veränderungen bereits laufender Tätigkeiten, um die Gefahren für die Bevölkerung und die Umwelt aller betroffenen Vertragsparteien auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen ihrer Rechtssysteme um die Festlegung politischer Leitlinien für bedeutende Entwicklungsvorhaben in Gebieten, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen durch Industrieunfälle, welche durch gefährliche Tätigkeiten entstehen, betroffen sein können, um die damit verbundenen Gefahren auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Ausarbeitung und Festlegung dieser Leitlinien sollen die Vertragsparteien die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 8 und in Anhang VI aufgeführten Aspekte berücksichtigen.
Artikel 8
Art. 8 Bereitschaft für den Notfall
(1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Einrichtung und Beibehaltung einer ausreichenden Bereitschaft für den Notfall zur Bekämpfung von Industrieunfällen. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Bereitschaftsmaßnahmen getroffen werden, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen solcher Unfälle zu vermindern; die innerbetrieblichen Maßnahmen werden von den Inhabern getroffen. Dazu können die in Anhang VII genannten Maßnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken. Die beteiligten Vertragsparteien teilen einander insbesondere ihre Alarm- und Gefahrenabwehrpläne mit.
(2) Die Ursprungspartei stellt sicher, daß für gefährliche Tätigkeiten innerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt und umgesetzt werden, einschließlich geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen und sonstiger Maßnahmen, mit denen diese Auswirkungen verhütet und auf ein Mindestmaß beschränkt werden können. Die Ursprungspartei stellt den anderen beteiligten Vertragsparteien die Grundlagen zur Verfügung, die sie zur Aufstellung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne besitzt.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß für gefährliche Tätigkeiten außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt und umgesetzt werden; dazu gehören Maßnahmen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets ergriffen werden, um grenzüberschreitende Auswirkungen zu verhüten und auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Aufstellung dieser Pläne werden die Schlußfolgerungen aus Analyse und Beurteilung, insbesondere die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 5 aufgeführten Aspekte, berücksichtigt. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, diese Pläne aufeinander abzustimmen. Gegebenenfalls werden gemeinsame außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt, um die Annahme angemessener Bekämpfungsmaßnahmen zu erleichtern.
(4) Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind regelmäßig oder sooft die Umstände es erfordern, zu überprüfen, wobei die im Umgang mit tatsächlichen Notfällen gewonnene Erfahrung in Betracht zu ziehen ist.
Artikel 9
Art. 9 Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Öffentlichkeit in den Gebieten, die möglicherweise von einem Industrieunfall infolge einer gefährlichen Tätigkeit betroffen sind, angemessen unterrichtet wird. Diese Information erfolgt auf dem von den Vertragsparteien als zweckmäßig erachteten Weg; sie umfaßt die in Anhang VIII enthaltenen Elemente und soll die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 4 und 9 enthaltenen Aspekte berücksichtigen.
(2) Die Ursprungspartei gibt nach Maßgabe dieses Übereinkommens in allen Fällen, in denen es möglich und zweckmäßig ist, der Öffentlichkeit in den möglicherweise betroffenen Gebieten Gelegenheit zu einer Beteiligung an den einschlägigen Verfahren, damit sie ihre Auffassungen und Anliegen in bezug auf Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen bekanntmachen kann; sie stellt sicher, daß die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei die gleiche Gelegenheit erhält wie ihre eigene Öffentlichkeit.
(3) Die Vertragsparteien gewähren im Einklang mit ihrem Rechtssystem und, sofern sie es wünschen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit natürlichen und juristischen Personen, die von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nachteilig betroffen sind oder sein können, den gleichen Zugang zu den entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und die gleiche Behandlung in solchen Verfahren, einschließlich der Möglichkeit, Klage zu erheben und gegen eine ihre Rechte berührende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, wie den Personen unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt.
Artikel 10
Art. 10 Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen
(1) Die Vertragsparteien veranlassen auf den geeigneten Ebenen die Einrichtung und den Betrieb kompatibler und wirksamer Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen mit dem Ziel, Benachrichtigungen über Industrieunfälle mit den zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen erforderlichen Informationen zu empfangen und zu übermitteln.
(2) Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellt die Ursprungspartei sicher, daß die betroffenen Vertragsparteien unverzüglich auf den geeigneten Ebenen mittels der Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen benachrichtigt werden. Diese Benachrichtigung hat die dafür in Anhang IX angegebenen Elemente zu enthalten.
(3) Die beteiligten Vertragsparteien stellen sicher, daß bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall die nach Artikel 8 aufgestellten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne so bald wie möglich und in dem nach den Umständen erforderlichen Umfang ausgeführt werden.
Artikel 11
Art. 11 Bekämpfung
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall so schnell wie möglich und unter Anwendung der wirksamsten Mittel angemessene Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen zu begrenzen und auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(2) Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellen die beteiligten Vertragsparteien sicher, daß die Auswirkungen – gegebenenfalls gemeinsam – bewertet werden, damit angemessene Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden können. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, ihre Bekämpfungsmaßnahmen zu koordinieren.
Artikel 12
Art. 12 Gegenseitige Hilfeleistung
(1) Benötigt eine Vertragspartei bei einem Industrieunfall Hilfe, so kann sie andere Vertragsparteien um Hilfe bitten, wobei sie Umfang und Art der benötigten Hilfe angibt. Eine Vertragspartei, an die ein Hilfeersuchen ergeht, entscheidet umgehend, ob sie in der Lage ist, die erbetene Hilfe zu leisten; sie teilt dies der ersuchenden Vertragspartei mit und gibt den Umfang der Hilfe und die Bedingungen an, unter denen sie die Hilfe leisten kann.
(2) Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umgehende Leistung der nach Absatz 1 vereinbarten Hilfe zu erleichtern, darunter gegebenenfalls auch Maßnahmen, mit denen die Folgen und Auswirkungen eines Industrieunfalls auf ein Mindestmaß beschränkt werden, und um allgemeine Hilfe zu leisten. Haben die Vertragsparteien keine zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte über die Regelung ihrer gegenseitigen Hilfeleistung geschlossen, so wird Hilfe nach Anhang X geleistet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Artikel 13
Art. 13 Verantwortlichkeit und Haftung
Die Vertragsparteien unterstützen zweckdienliche internationale Bemühungen um die Ausarbeitung von Regeln, Kriterien und Verfahren auf dem Gebiet der Verantwortlichkeit und Haftung.
Artikel 14
Art. 14 Forschung und Entwicklung
Die Vertragsparteien veranlassen, soweit angezeigt, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über Methoden und Technologien, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen; sie arbeiten hierbei zusammen. Zu diesem Zweck ermutigen und fördern sie gezielt die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, einschließlich der Erforschung weniger gefährlicher technischer Verfahren, um das Gefährdungspotential herabzusetzen und die Folgen von Industrieunfällen zu verhüten und zu begrenzen.
Artikel 15
Art. 15 Informationsaustausch
Die Vertragsparteien tauschen auf mehrseitiger und zweiseitiger Ebene in angemessener Weise erhältliche Informationen aus, einschließlich der in Anhang XI enthaltenen Elemente.
Artikel 16
Art. 16 Technologieaustausch
(1) Die Vertragsparteien erleichtern im Einklang mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologie, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen, insbesondere indem sie folgendes fördern:
a) den Austausch verfügbarer Technologien auf unterschiedlicher finanzieller Grundlage;
b) unmittelbare wirtschaftliche Verbindungen und Zusammenarbeit;
c) den Informations- und Erfahrungsaustausch;
d) technische Hilfeleistungen.
(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 lit. a bis d genannten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Voraussetzungen, indem sie Verbindungen und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich erleichtern, die in der Lage sind, Technologie, Konstruktions- und Ingenieurdienste, Ausrüstungen oder Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
Artikel 17
Art. 17 Zuständige Behörden und Kontaktstellen
(1) Jede Vertragspartei bestimmt oder errichtet eine oder mehrere zuständige Behörden für die Zwecke dieses Übereinkommens.
(2) Unbeschadet sonstiger Regelungen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Ebene bestimmt oder errichtet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Artikel 10 und eine Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 12. Die Kontaktstelle soll vorzugsweise in beiden Fällen dieselbe sein.
(3) Jede Vertragspartei teilt innerhalb von drei Monaten, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, den anderen Vertragsparteien über das in Artikel 20 genannte Sekretariat mit, welche Stelle(n) sie als ihre Kontaktstelle(n) und als ihre zuständige(n) Behörde(n) bestimmt hat.
(4) Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach ihrem Beschluß über das Sekretariat jede Änderung ihrer nach Absatz 3 bestimmten Stelle(n) mit.
(5) Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen nach Artikel 10 jederzeit einsatzbereit.
(6) Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die für die Übermittlung und Entgegennahme von Hilfeersuchen und für die Annahme von Hilfsangeboten nach Artikel 12 verantwortlichen Behörden jederzeit einsatzbereit.
Artikel 18
Art. 18 Konferenz der Vertragsparteien
(1) Die Vertreter der Vertragsparteien bilden die Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens; sie treten zu regelmäßigen Tagungen zusammen. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen. Danach finden die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien mindestens einmal jährlich oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei statt, sofern das Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es vom Sekretariat an die Vertragsparteien übermittelt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien
a) überprüft die Anwendung dieses Übereinkommens;
b) nimmt beratende Aufgaben wahr zu dem Zweck, die Fähigkeit der Vertragsparteien zu stärken, grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen sowie die Leistung technischer Hilfe und die Beratung auf Ersuchen von Vertragsparteien, die von einem Industrieunfall betroffen sind, zu erleichtern;
c) setzt gegebenenfalls Arbeitsgruppen und sonstige geeignete Mechanismen ein, welche die Angelegenheiten prüfen, die sich auf die Anwendung und Weiterentwicklung dieses Übereinkommens beziehen, und welche zu diesem Zweck entsprechende Untersuchungen durchführen, sonstige Unterlagen ausarbeiten und der Konferenz der Vertragsparteien Empfehlungen zur Prüfung vorlegen;
d) nimmt sonstige Aufgaben wahr, die sich auf Grund dieses Übereinkommens als zweckmäßig erweisen;
e) prüft auf ihrer ersten Tagung die Geschäftsordnung für ihre Tagungen und nimmt sie durch Konsens an.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Konferenz der Vertragsparteien, soweit sie dies für zweckmäßig erachtet, auch mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen zusammen.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien stellt auf ihrer ersten Tagung ein Arbeitsprogramm auf, insbesondere im Hinblick auf die in Anhang XII enthaltenen Aspekte. Sie entscheidet ferner über die Arbeitsweise einschließlich der Inanspruchnahme nationaler Zentren und der Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie über die Einrichtung eines Systems zur Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens, vor allem in bezug auf die gegenseitige Hilfeleistung bei einem Industrieunfall, wobei auf die bereits laufenden entsprechenden Tätigkeiten innerhalb der einschlägigen internationalen Organisationen zurückgegriffen werden kann. Im Rahmen dieses Arbeitsprogramms prüft die Konferenz der Vertragsparteien die bestehenden nationalen, regionalen und internationalen Zentren und sonstigen Gremien und Programme zur Koordinierung von Informationen und Bemühungen hinsichtlich der Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen in bezug auf Industrieunfälle, um festzustellen, welche weiteren internationalen Institutionen oder Zentren zur Wahrnehmung der in Anhang XII aufgeführten Aufgaben erforderlich sein können.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien beginnt auf ihrer ersten Tagung mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Bedingungen für den Austausch von Technologie, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen.
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Richtlinien und Kriterien zur Erleichterung der Feststellung gefährlicher Tätigkeiten für die Zwecke dieses Übereinkommens.
Artikel 19
Art. 19 Stimmrecht
(1) Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist, hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.
(2) Die in Artikel 27 bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Artikel 20
Art. 20 Sekretariat
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:
a) er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;
b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er auf Grund dieses Übereinkommens erhalten hat;
c) er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.
Artikel 21
Art. 21 Beilegung von Streitigkeiten
(1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder eine andere den Streitparteien annehmbare Methode der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.
(2) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären, daß sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:
a) die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof;
b) ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang XIII festgelegten Verfahren.
(3) Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
Artikel 22
Art. 22 Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Informationen
(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien unberührt, nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verwaltungsbestimmungen oder anerkannten Rechtspraxis sowie geltender internationaler Vorschriften Informationen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder wirtschaftlichen und gewerblichen Geheimnissen, einschließlich des geistigen Eigentums und der nationalen Sicherheit, zu schützen.
(2) Entschließt sich eine Vertragspartei dennoch, einer anderen Vertragspartei solche geschützten Informationen zu liefern, so wahrt die Vertragspartei, die diese Informationen erhält, die Vertraulichkeit dieser Informationen und hält die Bedingungen ein, unter denen sie zur Verfügung gestellt wurden; sie verwendet die Informationen nur für die Zwecke, für die sie zur Verfügung gestellt wurden.
Artikel 23
Art. 23 Anwendung
Die Vertragsparteien erstatten in regelmäßigen Abständen Bericht über die Anwendung dieses Übereinkommens.
Artikel 24
Art. 24 Zweiseitige und mehrseitige Übereinkünfte
(1) Die Vertragsparteien können, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen, geltende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen fortsetzen oder neue schließen.
(2) Dieses Übereinkommen läßt das Recht der Vertragsparteien unberührt, gegebenenfalls durch zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte strengere als in dem Übereinkommen geforderte Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel 25
Art. 25 Status der Anhänge
Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.
Artikel 26
Art. 26 Änderungen des Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
(2) Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien. Die Konferenz der Vertragsparteien erörtert die Änderungsvorschläge auf ihrer nächsten Jahrestagung, sofern die Vorschläge mindestens neunzig Tage vorher vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vertragsparteien übermittelt worden sind.
(3) Für Änderungen dieses Übereinkommens, außer Änderungen des Anhangs I, für die das Verfahren in Absatz 4 beschrieben ist, gilt folgendes:
a) Änderungen werden von den auf der Tagung anwesenden Vertragsparteien durch Konsens beschlossen und vom Depositar allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt;
b) die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für Änderungen werden beim Depositar hinterlegt. Die nach diesem Artikel beschlossenen Änderungen treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Eingang der sechzehnten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft;
c) danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt hat.
(4) Für Änderungen des Anhangs I gilt folgendes:
a) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine Regelung durch Konsens zu erreichen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, dh. eine Einigung wurde nicht erzielt, so werden die Änderungen schließlich mit Neunzehntelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Sind die Änderungen von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen, so werden sie an die Vertragsparteien weitergeleitet und ihnen zur Genehmigung empfohlen.
b) Zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa die Änderungen des Anhangs I weitergeleitet hat, treten diese für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens in Kraft, die nicht nach lit. c eine Notifikation übermittelt haben; die Anzahl der Vertragsparteien, die keine Notifikation übermittelt haben, muß jedoch mindestens sechzehn betragen.
c) Jede Vertragspartei, die nicht in der Lage ist, eine Änderung des Anhangs I dieses Übereinkommens zu genehmigen, notifiziert dies schriftlich dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa innerhalb von zwölf Monaten nach der Weiterleitung des Beschlusses. Der Exekutivsekretär teilt allen Vertragsparteien unverzüglich den Eingang einer solchen Notifikation mit. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre vorherige Notifikation durch eine Annahme ersetzen; daraufhin tritt die Änderung des Anhangs I für diese Vertragspartei in Kraft.
d) Im Sinne dieses Absatzes bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.
Artikel 27
Art. 27 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 17. bis zum 18. März 1992 in Helsinki und danach bis zum 18. September 1992 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach Nummer 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von dem Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben.
Artikel 28
Art. 28 Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Depositars dieses Übereinkommens wahr.
Artikel 29
Art. 29 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die in Artikel 27 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
(2) Dieses Übereinkommen steht für die in Artikel 27 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.
(3) Jede in Artikel 27 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte auf Grund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
(4) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 27 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
Artikel 30
Art. 30 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer in Artikel 27 genannten Organisation hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
(3) Für alle in Artikel 27 bezeichneten Staaten oder Organisationen, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.
Artikel 31
Art. 31 Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.
(2) Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung des Artikels 4 auf eine Tätigkeit, bezüglich deren eine Benachrichtigung nach Artikel 4 Absatz 1 oder ein Ersuchen um Gespräche nach Artikel 4 Absatz 2 erfolgt ist.
Artikel 32
Art. 32 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Helsinki am 17. März 1992.
Anhang I
Gefährliche Stoffe zum Zweck der Bestimmung gefährlicher Tätigkeiten 1
Anl. 1
Die im Folgenden angegebenen Mengen beziehen sich auf jede Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten.
Fällt ein in Teil II genannter Stoff oder eine dort genannte Zubereitung auch unter eine Kategorie in Teil I, so wird die in Teil II genannte Mengenschwelle verwendet.
Bei der Feststellung gefährlicher Tätigkeiten berücksichtigen die Vertragsparteien die vorhersehbare Möglichkeit einer Vergrößerung der damit verbundenen Gefahren sowie die Mengen gefährlicher Stoffe und ihre Nähe, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Betreiber dafür verantwortlich sind.
Teil I: In Teil II nicht besonders aufgeführte Kategorien von Stoffen und Zubereitungen |
Kategorie | Mengenschwellen (in Tonnen) |
1. Entzündlich 2 | 50.000 |
2a. Leichtentzündlich 3(a) und (b) | 200 |
2b. Leichtentzündlich 3(c) | 50.000 |
3. Hochentzündlich 4 | 50 |
4. Giftig 5 | 5 200 |
5. Sehr giftig 6 | 6 20 |
6. Brandfördernd 7 | 7 200 |
7a. Explosionsgefährlich, wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in Unterklasse 1.4 der GHS-Kriterien fällt 8 | 200 |
7b. Explosionsgefährlich, wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in Unterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 der GHSKriterien fällt 8 | 50 |
8a. Umweltgefährlich – „Giftig für Wasserorganismen“ 9 | 500 |
8b. Umweltgefährlich – „Sehr giftig für Wasserorganismen“ 10 | 200 |
Teil II: Einzeln aufgeführte Stoffe | |
Stoffe | Mengenschwellen (in Tonnen) |
1a. Ammoniumnitrat 11 | 10.000 |
1b. Ammoniumnitrat 12 | 5.000 |
1c. Ammoniumnitrat 13 | 2.500 |
1d. Ammoniumnitrat 14 | 50 |
2a. Kaliumnitrat 15 | 10.000 |
2b. Kaliumnitrat 16 | 5.000 |
3. Chlor | 25 |
4. Ethylenoxid | 50 |
5. Wasserstoff | 50 |
6. Toluylendiisocyanat | 100 |
7. Schwefeltrioxid | 75 |
8. Bleialkyle | 50 |
9. Phosgen | 0,75 |
10. Methylisocyanat | 0,15 |
11. Hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas | 200 |
12. Erdölerzeugnisse: Ottokraftstoffe und Naphtha; Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe); Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme) | 25.000 |
Anmerkungen
1. Einstufungskriterien. Soweit andere geeignete Kriterien nicht vorliegen, können die Vertragsparteien bei der Einstufung von Stoffen oder Zubereitungen für die Zwecke des Teiles I nachstehende Kriterien verwenden. Mischungen und Zubereitungen werden in derselben Weise behandelt wie reine Stoffe, es sei denn, es sind keine gleichwertigen Eigenschaften mehr gegeben und die Möglichkeit grenzüberschreitender Auswirkungen ist ausgeschlossen.
2. ENTZÜNDLICHE FLÜSSIGKEITEN: Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21°C und höchstens 55°C haben und die Verbrennung unterhalten.
3. LEICHTENTZÜNDLICHE FLÜSSIGKEITEN:
(a) Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich Feuer fangen können (die in Luft spontan entzündlich sind);
(b) Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55°C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann; und
(c) Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21°C haben und nicht hochentzündlich sind.
4. HOCHENTZÜNDLICHE GASE UND FLÜSSIGKEITEN
(a) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0°C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt im Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35°C beträgt;
(b) Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden; und
(c) entzündliche und leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden.
5. GIFTIG: Stoffe mit Eigenschaften entsprechend denen in Tabelle 1 oder 2 und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, welche die Gefahren von Industrieunfällen herbeiführen können (LD – letale Dosis; LC – letale Konzentration).
Tabelle 1 |
LD 50 (oral)(1) mg/kg Körpergewicht | LD 50 (dermal)(2) mg/kg Körpergewicht | LC 50 (3) mg/l (inhalativ) |
25 LD 50 ≤ 200 | 50 LD 50 ≤ 400 | 0,5 LC 50 ≤ 2 |
(1) LD 50 oral bei Ratten
(2) LD 50 dermal bei Ratten oder Kaninchen
(3) LC 50 inhalativ bei Ratten (vier Stunden)
Tabelle 2 |
Höchste nichtletale Dosis in mg/kg Körpergewicht = 5 |
in Fällen, in denen die akute orale Toxizität des Stoffes bei Tieren mittels der Festdosismethode bestimmt wurde. |
SEHR GIFTIG: Stoffe mit Eigenschaften entsprechend denen in Tabelle 3 oder 4 und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, welche die Gefahren von Industrieunfällen herbeiführen können (LD – letale Dosis; LC – letale Konzentration).
Tabelle 3 |
LD 50 (oral)(1) mg/kg Körpergewicht | LD 50 (dermal)(2) mg/kg Körpergewicht | LC 50 (3) mg/l (inhalativ) |
LD 50 ≤ 25 | LD 50 ≤ 50 | LC 50 ≤ 0,5 |
(1) LD 50 oral bei Ratten
(2) LD 50 dermal bei Ratten oder Kaninchen
(3) LC 50 inhalativ bei Ratten (vier Stunden)
Tabelle 4 |
Höchste nichtletale Dosis in mg/kg Körpergewicht 5 |
in Fällen, in denen die akute orale Toxizität des Stoffes bei Tieren mittels der Festdosismethode bestimmt wurde. |
7. BRANDFÖRDERND: Stoffe, die bei Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen, stark exotherm reagieren.
8. EXPLOSIONSGEFÄHRLICH:
(a) Stoffe oder Zubereitungen, bei denen das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht;
(b) Stoffe oder Zubereitungen, bei denen eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht; oder
(c) Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) in der jeweils geltenden Fassung.
Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieses Übereinkommens als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Systematik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:
Unterklasse 1.1 : „Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst).“
Unterklasse 1.2 : „Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.“
Unterklasse 1.3 : „Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind;
(i) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
(ii) die nacheinender so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.“
Unterklasse 1.4 : „Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstücks zur Folge.“
Unterklasse 1.5 : „Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren.“
Unterklasse 1.6 : „Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.“
Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Übereinkommens diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Übereinkommens der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.
9. UMWELTGEFÄHRLICH (LC – letale Konzentration; EC – wirksame Konzentration; IC – Inhibierungskonzentration) – giftig für Wasserorganismen; kann in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben:
(a) aufgrund akuter Toxizität:
(i) LC 50 Fische (96 Stunden): | 1 mg/l LC 50 ≤ 10 mg/l | |
oder | ||
(ii) EC 50 Daphnien (48 Stunden): | 1 mg/l EC 50 ≤ 10 mg/l | |
oder | ||
(iii) IC 50 Algen (72 Stunden): | 1 mg/l IC 50 ≤ 10 mg/l und | |
(b) aufgrund von Persistenz: Der Stoff ist nicht leicht abbaubar oder der log Pow (log Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizient) beträgt mindestens 3,0 (es sei denn, der experimentell bestimmte Biokonzentrationsfaktor BCF beträgt höchstens 100).
10. UMWELTGEFÄHRLICH (LC – letale Konzentration; EC – wirksame Konzentration; IC – Inhibierungskonzentration) – sehr giftig für Wasserorganismen:
(a) Stoffe, die sehr giftig für Wasserorganismen sind und akute Toxizität aufweisen:
(i) LC 50 Fische (96 Stunden): | ≤ 1 mg/l oder |
(ii) EC 50 Daphnien (48 Stunden): | ≤ 1 mg/l oder |
(iii) IC 50 Algen (72 Stunden): | ≤ 1 mg/l; |
(b) Stoffe, die sehr giftig für Wasserorganismen sind und in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben können
(i) aufgrund akuter Toxizität:
– LC 50 Fische (96 Stunden): | ≤ 1 mg/l oder |
– EC 50 Daphnien (48 Stunden): | ≤ 1 mg/l oder |
– IC 50 Algen (72 Stunden): | ≤ 1 mg/l; |
(ii) aufgrund von Persistenz: Der Stoff ist nicht leicht abbaubar oder der log Pow (log Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizient) beträgt mindestens 3,0 (es sei denn, der experimentell bestimmte Biokonzentrationsfaktor BCF beträgt höchstens 100).
11. AMMONIUMNITRAT (10.000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
(a) gewichtsmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % (ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter gewichtsmäßiger Stickstoffgehalt von 15,75 % bzw. 24,5 % entspricht einem Ammoniumnitratgehalt von 45 % bzw. 70 %) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen eines geeigneten Detonationstests (z. B. 4-Zoll-Stahlrohr-Test) erfüllen;
(b) gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt;
und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
12. AMMONIUMNITRAT (5.000): Düngemittelqualität.
Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat- Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt:
(a) gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,
(b) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist,
(c) bei Mischungen von Ammoniumnitrat mit Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % (ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter gewichtsmäßiger Stickstoffgehalt von 28 % entspricht einem Ammoniumnitratgehalt von 80 %) ist, und die die Anforderungen eines geeigneten Detonationstests (z. B. 4-Zoll-Stahlrohr-Test) erfüllen.
13. AMMONIUMNITRAT (2.500): technische Qualität.
Dies gilt für
(a) Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
(i) gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,
(ii) gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten;
(b) wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.
14. AMMONIUMNITRAT (50): nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die die Anforderungen eines geeigneten Detonationstests (z. B. 4-Zoll-Stahlrohr-Test) nicht erfüllen.
Dies gilt für
(a) zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 12 und 13, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 12 und 13 nicht mehr erfüllen.
(b) Düngemittel gemäß Anmerkung 11(a) und 12, die die Anforderungen eines geeigneten Detonationstests (z. B. 4-Zoll-Stahlrohr-Test) nicht erfüllen.
15. KALIUMNITRAT (10.000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.
16. KALIUMNITRAT (5.000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.
Anhang II
Verfahren der Untersuchungskommission nach den Artikeln 4 und 5
Anl. 2
1. Jede ersuchende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, daß sie einer nach Maßgabe dieses Anhangs eingesetzten Untersuchungskommission eine oder mehrere Fragen vorlegt. In der Notifikation wird der Gegenstand der Untersuchung angegeben. Das Sekretariat unterrichtet sofort alle Vertragsparteien des Übereinkommens von dieser Vorlage.
2. Die Untersuchungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die ersuchende Partei und die andere am Untersuchungsverfahren beteiligte Partei bestellen jeweils einen wissenschaftlichen oder technischen Sachverständigen; die beiden so bestellten Sachverständigen ernennen einvernehmlich einen dritten Sachverständigen zum Präsidenten der Untersuchungskommission. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Angelegenheit befaßt gewesen sein.
3. Ist der Präsident der Untersuchungskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Sachverständigen ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Parteien innerhalb weiterer zwei Monate.
4. Bestellt eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Notifikation des Sekretariats einen Sachverständigen, so kann die andere Partei dies dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mitteilen; dieser ernennt den Präsidenten der Untersuchungskommission innerhalb weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident der Untersuchungskommission die Partei, die keinen Sachverständigen bestellt hat, auf, diese Bestellung innerhalb eines Monats vorzunehmen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung innerhalb weiterer zwei Monate vornimmt.
5. Die Untersuchungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Die Untersuchungskommission kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneten Maßnahmen ergreifen.
7. Die an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien erleichtern die Arbeit der Untersuchungskommission; sie werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
a) der Untersuchungskommission alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen;
b) der Untersuchungskommission die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und deren Aussagen einzuholen.
8. Die Parteien und die Sachverständigen wahren die Vertraulichkeit aller während der Arbeit der Untersuchungskommission vertraulich erhaltenen Mitteilungen.
9. Erscheint eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht vor der Untersuchungskommission oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei die Untersuchungskommission ersuchen, das Verfahren fortzuführen und ihre Arbeit abzuschließen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für die Fortsetzung und den Abschluß der Arbeit der Untersuchungskommission dar.
10. Sofern die Untersuchungskommission nicht wegen der besonderen Umstände der Angelegenheit etwas anderes beschließt, werden die Kosten der Untersuchungskommission, einschließlich der Vergütung ihrer Mitglieder, von den an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen getragen. Die Untersuchungskommission verzeichnet alle ihre Kosten und legt den Parteien eine Schlußabrechnung vor.
11. Hat eine Vertragspartei ein sachliches Interesse an dem Gegenstand des Untersuchungsverfahrens und könnte sie durch ein Gutachten in der Angelegenheit berührt werden, so kann sie mit Zustimmung der Untersuchungskommission dem Verfahren beitreten.
12. Beschlüsse der Untersuchungskommission über Verfahrensfragen bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder. Das Schlußgutachten der Untersuchungskommission gibt die Auffassung der Mehrheit ihrer Mitglieder sowie allfällige abweichende Ansichten wieder.
13. Die Untersuchungskommission legt ihr Schlußgutachten innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt vor, zu dem sie gebildet wurde; hält sie jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese zwei Monate nicht überschreiten.
14. Das Schlußgutachten der Untersuchungskommission stützt sich auf anerkannte wissenschaftliche Grundsätze. Die Untersuchungskommission übermittelt das Gutachten den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien und dem Sekretariat.
Anhang III
Verfahren nach Artikel 4
Anl. 3
1. Eine Ursprungspartei kann eine andere Vertragspartei nach den Absätzen 2 und 5 dieses Anhangs um Konsultationen bitten, um festzustellen, ob diese Vertragspartei eine betroffene Vertragspartei ist.
2. Bei einer beabsichtigten oder bereits laufenden gefährlichen Tätigkeit veranlaßt die Ursprungspartei, daß zur Aufnahme sachgemäßer und wirksamer Konsultationen jede Vertragspartei, die nach ihrer Auffassung betroffen sein könnte, auf allen geeigneten Ebenen so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt benachrichtigt wird, zu dem sie ihre eigene Öffentlichkeit über die betreffende Tätigkeit informiert. Bei bereits laufenden gefährlichen Tätigkeiten erfolgt diese Benachrichtigung spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für eine Ursprungspartei in Kraft getreten ist.
3. Die Benachrichtigung enthält insbesondere
a) Informationen über die gefährliche Tätigkeit und über ihre möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen bei einem Industrieunfall, einschließlich aller zur Verfügung stehenden Informationen oder Berichte, wie etwa die nach Artikel 6 erteilten Informationen;
b) die Angabe einer angemessenen Frist, innerhalb deren eine Antwort nach Absatz 4 erforderlich ist, wobei die Art der Tätigkeit berücksichtigt wird;
sie kann die in Absatz 6 genannten Informationen enthalten.
4. Die benachrichtigten Vertragsparteien antworten der Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist, wobei sie den Empfang der Benachrichtigung bestätigen und angeben, ob sie Konsultationen aufzunehmen beabsichtigen.
5. Gibt eine benachrichtigte Vertragspartei zu erkennen, daß sie nicht beabsichtigt, Konsultationen aufzunehmen, oder antwortet sie nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist, so finden die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen keine Anwendung. In diesen Fällen bleibt das Recht der Ursprungspartei zur Entscheidung darüber unberührt, ob eine Bewertung und eine Analyse auf der Grundlage ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis vorgenommen werden.
6. Nach Eingang der Antwort einer benachrichtigten Vertragspartei, worin diese ihren Wunsch nach Aufnahme von Konsultationen mitteilt, stellt die Ursprungspartei, soweit dies noch nicht geschehen ist, der benachrichtigten Vertragspartei folgendes zur Verfügung:
a) sachdienliche Informationen über den Zeitplan für die Analyse mit Angaben zum Zeitplan für die Übermittlung von Stellungnahmen;
b) sachdienliche Informationen über die gefährliche Tätigkeit und ihre grenzüberschreitenden Auswirkungen bei einem Industrieunfall;
c) die Gelegenheit zur Teilnahme an der Beurteilung der Informationen oder eines allfälligen Berichts über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen.
7. Die betroffene Vertragspartei stellt der Ursprungspartei auf Ersuchen die in angemessener Weise erhältlichen Informationen über das Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt, das betroffen werden könnte, zur Verfügung, wenn diese Informationen für die Vorbereitung der Bewertung und Analyse sowie der Maßnahmen notwendig sind. Die Informationen werden umgehend und gegebenenfalls über ein gemeinsames Gremium übermittelt, falls ein solches vorhanden ist.
8. Die Ursprungspartei stellt der betroffenen Vertragspartei entweder unmittelbar oder über ein gemeinsames Gremium, falls ein solches vorhanden ist, die in Anhang V Absätze 1 und 2 beschriebenen Analyse- und Beurteilungsunterlagen zur Verfügung.
9. Die beteiligten Vertragsparteien informieren die Öffentlichkeit in den Gebieten, die mutmaßlich durch die gefährliche Tätigkeit betroffen sein können, und sorgen dafür, daß die Analyse- und Beurteilungsunterlagen an die Öffentlichkeit und an die Behörden in dem betreffenden Gebiet verteilt werden. Die Vertragsparteien bieten ihnen die Möglichkeit, Stellungnahmen oder Einwände zu der gefährlichen Tätigkeit abzugeben, und sorgen dafür, daß ihre Ansichten innerhalb einer angemessenen Frist der zuständigen Behörde der Ursprungspartei entweder unmittelbar oder gegebenenfalls über die Ursprungspartei unterbreitet werden.
10. Sobald die Analyse- und Beurteilungsunterlagen fertiggestellt sind, nimmt die Ursprungspartei unverzüglich Konsultationen mit der betroffenen Vertragspartei auf, insbesondere über die grenzüberschreitenden Auswirkungen der gefährlichen Tätigkeit bei einem Industrieunfall und über Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung solcher Auswirkungen. Die Konsultationen können folgendes zum Gegenstand haben:
a) mögliche Alternativen zu der gefährlichen Tätigkeit, einschließlich ihrer Unterlassung, sowie mögliche Maßnahmen zur Verminderung grenzüberschreitender Auswirkungen auf Kosten der Ursprungspartei;
b) andere mögliche Formen der gegenseitigen Hilfeleistung zur Verringerung grenzüberschreitender Auswirkungen;
c) sonstige sachdienliche Aspekte.
Die beteiligten Vertragsparteien einigen sich zu Beginn der Konsultationen auf einen angemessenen zeitlichen Rahmen hinsichtlich der Dauer der Konsultationen. Diese Konsultationen können über ein geeignetes gemeinsames Gremium abgehalten werden, falls ein solches vorhanden ist.
11. Die beteiligten Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Analyse und Beurteilung sowie die nach Absatz 9 eingegangenen Stellungnahmen und das Ergebnis der in Absatz 10 bezeichneten Konsultationen gebührend berücksichtigt werden.
12. Die Ursprungspartei notifiziert den betroffenen Vertragsparteien jede Entscheidung über die Tätigkeit sowie die Begründungen und Überlegungen, die zu der Entscheidung führten.
13. Erhält eine beteiligte Vertragspartei zusätzliche sachbezogene Informationen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen einer gefährlichen Tätigkeit, die zum Zeitpunkt der Konsultationen über die betreffende Tätigkeit noch nicht verfügbar waren, so unterrichtet sie sofort die anderen beteiligten Vertragsparteien. Auf Ersuchen einer der beteiligten Vertragsparteien finden erneut Konsultationen statt.
Anhang IV
Verhütungsmaßnahmen nach Artikel 6
Anl. 4
Folgende Maßnahmen können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis von den Vertragsparteien, den zuständigen Behörden, den Inhabern oder in gemeinsamen Anstrengungen getroffen werden:
1. Festlegung allgemeiner oder besonderer Sicherheitsziele;
2. Erlaß von Rechtsvorschriften oder Richtlinien in bezug auf Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitsnormen;
3. Feststellung derjenigen gefährlichen Tätigkeiten, die besondere Verhütungsmaßnahmen erfordern, welche gegebenenfalls ein Zulassungs- oder Genehmigungssystem einschliessen;
4. Beurteilung von Gefahrenanalysen oder Sicherheitsuntersuchungen im Zusammenhang mit gefährlichen Tätigkeiten sowie ein Aktionsplan für die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen;
5. Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden, die diese zur Bewertung der Gefahren benötigen;
6. Anwendung der am besten geeigneten Technik zur Verhütung von Industrieunfällen und zum Schutz von Mensch und Umwelt;
7. Verpflichtung, zur Verhütung von Industrieunfällen alle Personen, die an innerbetrieblichen gefährlichen Tätigkeiten sowohl unter gewöhnlichen als auch unter außergewöhnlichen Bedingungen beteiligt sind, angemessen auszubilden und zu schulen;
8. Schaffung innerbetrieblicher Führungsstrukturen und -verfahren, die der wirksamen Anwendung und Aufrechterhaltung von Sicherheitsvorschriften dienen;
9. Überwachung und Überprüfung gefährlicher Tätigkeiten und Durchführung von Inspektionen.
Anhang V
Analyse und Beurteilung
Anl. 5
(1) Umfang und Detaillierungsgrad der Analyse und Beurteilung der gefährlichen Tätigkeit sollen dem vorgesehenen Zweck entsprechen.
(2) Die folgende Tabelle veranschaulicht die Aspekte, die bei der Analyse und Beurteilung für die in den entsprechenden Artikeln angegebenen Zwecke geprüft werden sollen:
Zweck der Analyse | Zu prüfende Aspekte |
Bereitschaft für den Notfall nach Artikel 8 | 1. Mengen und Eigenschaften von gefährlichen Stoffen am Standort; 2. kurz beschriebene Szenarien eines repräsentativen Typs von Industrieunfällen, die durch eine gefährliche Tätigkeit hervorgerufen werden können, mit einem Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit jedes einzelnen Szenarios; 3. für jedes Szenario a) die ungefähre Menge des freigesetzten Stoffes; b) Ausmaß und Schwere der sich unter günstigen und ungünstigen Voraussetzungen ergebenden Folgen sowohl für den Menschen als auch für die Umwelt, einschließlich der Größe der dadurch entstehenden Gefahrenzonen; c) der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen sich das auslösende Ereignis zu einem Industrieunfall entwickeln könnte; d) jede Maßnahme, die getroffen werden kann, um eine wahrscheinliche Verschlimmerung auf ein Mindestmaß zu beschränken; 4. Größe und Verteilung der Bevölkerung in der näheren Umgebung, einschließlich großer Menschenansammlungen, die sich möglicherweise in der Gefahrenzone befinden; 5. Alter, Mobilität und Verletzbarkeit der Bevölkerung. |
Standortwahl nach Artikel 7 | Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 5: 6. Die Schwere des Schadens für Mensch und Umwelt entsprechend der Art und den Umständen der Freisetzung; 7. die Entfernung vom Standort der gefährlichen Tätigkeit, von dem schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt bei einem Industrieunfall mutmaßlich ausgehen können; 8. dieselben Informationen nicht nur in bezug auf die gegenwärtige Lage, sondern auch für geplante oder mutmaßlich vorhersehbare künftige Entwicklungen. |
Information der Öffentlichkeit nach Artikel 9 | Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 4: 9. Die Menschen, die von einem Industrieunfall betroffen sein können. |
Verhütungsmaßnahmen nach Artikel 6 | Zusätzlich zu den Nummern 4 bis 9 werden im Hinblick auf Verhütungsmaßnahmen ausführlichere Darstellungen der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Beschreibungen und Bewertungen notwendig sein. Zusätzlich zu diesen Beschreibungen und Bewertungen sollen auch folgende Aspekte berücksichtigt werden: 10. Die Bedingungen, unter denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, und die Mengen dieser Stoffe; 11. eine Aufstellung der Szenarien für die verschiedenen Typen von Industrieunfällen mit schwerwiegenden Auswirkungen, darunter Beispiele für alle möglichen Unfälle von geringer bis erheblicher Tragweite, sowie die Auswirkungen, die von Tätigkeiten in der Nähe ausgehen können; 12. für jedes Szenario eine Beschreibung der Ereignisse, die einen Industrieunfall auslösen könnten, und der Vorgänge, die zu einer Verschlimmerung führen könnten; 13. eine zumindest allgemeine Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs, wobei die Vorkehrungen unter Nummer 14 zu berücksichtigen sind; 14. eine Beschreibung der Verhütungsmaßnahmen in bezug auf Ausrüstung und Verfahren, die dazu dienen, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs auf ein Mindestmaß zu beschränken; 15. eine Bewertung der Auswirkungen, die durch Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb entstehen können, und der entsprechenden Vorkehrungen für eine gefahrlose völlige oder teilweise Einstellung der gefährlichen Tätigkeit in einem Notfall sowie der notwendigen Ausbildung des Personals, um sicherzustellen, daß möglicherweise schwerwiegende Abweichungen frühzeitig erkannt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden; 16. eine Bewertung der Frage, inwieweit Änderungen, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten bei der gefährlichen Tätigkeit die Kontrollmaßnahmen gefährden können, und welche entsprechenden Vorkehrungen zu treffen sind, um sicherzustellen, daß die Kontrolle aufrechterhalten wird. |
Anhang VI
Standortwahl nach Artikel 7
Anl. 6
Folgende Bestimmungen erläutern die Aspekte, die nach Artikel 7 in Betracht zu ziehen sind:
1. Die Ergebnisse der Gefahrenanalyse und -beurteilung, einschließlich einer nach Anhang V erfolgenden Beurteilung der natürlichen Gegebenheiten des Gebiets, in dem die gefährliche Tätigkeit vorgesehen ist;
2. die Ergebnisse der Konsultationen und der Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;
3. eine Analyse der Zunahme oder Verringerung der Gefahren infolge von Entwicklungsvorhaben im Hoheitsgebiet der betroffenen Vertragspartei im Verhältnis zu einer bereits laufenden gefährlichen Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Ursprungspartei;
4. die Beurteilung der Gefahren für die Umwelt, einschließlich grenzüberschreitender Auswirkungen;
5. eine Beurteilung neuer gefährlicher Tätigkeiten, die eine Gefahrenquelle darstellen können;
6. die Berücksichtigung einer sicheren Entfernung von vorhandenen Siedlungszentren sowie die Einrichtung eines Sicherheitsbereichs im Umkreis gefährlicher Tätigkeiten bei der Standortwahl für neue gefährliche Tätigkeiten und bei wesentlichen Änderungen bereits laufender gefährlicher Tätigkeiten; innerhalb dieser Bereiche sollen Entwicklungsvorhaben, die eine Zunahme der gefährdeten Bevölkerung oder auf andere Weise eine Erhöhung der Gefahren zur Folge hätten, genau untersucht werden.
Anhang VII
Bereitschaftsmaßnahmen für den Notfall nach Artikel 8
Anl. 7
1. Alle inner- und außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen miteinander koordiniert werden, damit Industrieunfälle umfassend und wirksam bekämpft werden können.
2. Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen die notwendigen Maßnahmen zur Bestimmung der örtlichen Ausdehnung des Notfalls und zur Verhütung oder möglichst weitgehenden Verringerung seiner grenzüberschreitenden Auswirkungen vorsehen. Sie sollen auch Vorkehrungen für die Warnung der Bevölkerung und gegebenenfalls für deren Evakuierung, andere Schutz- oder Rettungsmaßnahmen sowie Sanitätsdienste vorsehen.
3. Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen für das Personal im Betrieb, für die möglicherweise außerhalb des Betriebs betroffene Bevölkerung und für die Rettungsmannschaften Einzelheiten über die technischen und organisatorischen Verfahren enthalten, die zur Bekämpfung eines Industrieunfalls mit möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen und zur Verhütung und möglichst weitgehenden Verringerung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebs zweckmäßig sind.
4. Die innerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können beispielsweise
a) die organisatorischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb des Betriebs in einem Notfall regeln;
b) die Maßnahme beschreiben, die bei einem Industrieunfall oder drohenden Industrieunfall zu ergreifen ist, um die Lage oder das Ereignis unter Kontrolle zu bringen, oder sie können angeben, wo eine solche Beschreibung zu finden ist;
c) die zur Verfügung stehenden Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Mittel beschreiben;
d) die Vorkehrungen angeben, die für eine Frühwarnung bei einem Industrieunfall der für Erste-Hilfe-Maßnahmen außerhalb des Betriebs zuständigen Behörde erforderlich sind, einschließlich der Art der Informationen, die mit der ersten Warnung zu übermitteln sind, sowie die Vorkehrungen für die Weiterleitung ausführlicherer Informationen angeben, sobald diese verfügbar sind;
e) die Vorkehrungen angeben, die für die Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Erfüllung von ihm erwartet wird, erforderlich sind.
5. Die außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können beispielsweise
a) die organisatorischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten außerhalb des Betriebs in einem Notfall regeln und auf die Einbeziehung in die innerbetrieblichen Pläne hinweisen;
b) die von dem Rettungs- und Sanitätspersonal zu befolgenden Methoden und Verfahren angeben;
c) die Methoden zur schnellen Bestimmung des betroffenen Gebiets angeben;
d) die Vorkehrungen angeben, die sicherstellen, daß betroffene oder mutmaßlich betroffene Vertragsparteien über einen Industrieunfall sofort benachrichtigt werden und diese Verbindung anschließend aufrechterhalten bleibt;
e) die für die Umsetzung des Planes notwendigen Mittel und die Vorkehrungen für die Koordinierung festlegen;
f) die Vorkehrungen zur Information der Öffentlichkeit angeben, gegebenenfalls einschließlich der Vorkehrungen für eine Vertiefung und Wiederholung der Informationen, die der Öffentlichkeit nach Artikel 9 erteilt werden;
g) die Vorkehrungen für Ausbildung und Übungen angeben.
6. Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können Maßnahmen enthalten für die Behandlung, Sammlung, Beseitigung, Lagerung, Entfernung und sichere Entsorgung von gefährlichen Stoffen und verseuchtem Material sowie für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Anhang VIII
Information der Öffentlichkeit nach Artikel 9
Anl. 8
1. Name der Gesellschaft, Anschrift, an der die gefährliche Tätigkeit erfolgt, und Nennung der die Informationen erteilenden Person unter Angabe ihrer Stellung;
2. eine allgemein verständliche Erklärung der gefährlichen Tätigkeit einschließlich der mit ihr verbundenen Gefahren;
3. die gebräuchlichen Namen, Stoffgruppenbezeichnungen oder die allgemeinen Gefährlichkeitsmerkmale der Stoffe und Zubereitungen, die bei der gefährlichen Tätigkeit verwendet werden, mit einem Hinweis auf ihre wesentlichen gefährlichen Eigenschaften;
4. die aus einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen allgemeinen Informationen, sofern sie zur Verfügung stehen und zweckdienlich sind;
5. allgemeine Informationen über die Art eines Industrieunfalls, der möglicherweise im Zusammenhang mit der gefährlichen Tätigkeit entstehen könnte, einschließlich seiner möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt;
6. ausreichende Informationen über die Art und Weise, in der die betroffene Bevölkerung bei einem Industrieunfall gewarnt und auf dem laufenden gehalten wird;
7. ausreichende Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei einem Industrieunfall handeln und sich verhalten soll;
8. ausreichende Informationen über die Vorkehrungen in bezug auf die gefährliche Tätigkeit, einschließlich der Verbindungen zu den Rettungsdiensten, um Industrieunfällen zu begegnen, ihre Schwere zu verringern und ihre Auswirkungen zu vermindern;
9. allgemeine Informationen über den außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan der Rettungsdienste, der zur Bewältigung allfälliger Auswirkungen außerhalb des Betriebs, einschließlich der grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls, aufgestellt wurde;
10. allgemeine Informationen über besondere Voraussetzungen und Auflagen, denen die gefährliche Tätigkeit nach einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften unterliegt, einschließlich Zulassungs- und Genehmigungssystemen;
11. Hinweise darauf, wo weitere sachdienliche Informationen erhältlich sind.
Anhang IX
Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen nach Artikel 10
Anl. 9
1. Die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen ermöglichen die schnellste Übermittlung von Daten und Voraussagen nach vorher festgelegten Codes unter Verwendung kompatibler Datenübermittlungs- und Datenverarbeitungssysteme für die Warnung vor einem Notfall und dessen Bekämpfung sowie für Maßnahmen zur größtmöglichen Verringerung und Begrenzung der Folgen grenzüberschreitender Auswirkungen, wobei unterschiedliche Erfordernisse auf den verschiedenen Ebenen berücksichtigt werden.
2. Die Benachrichtigung bei einem Industrieunfall umfaßt
a) die Art und das Ausmaß des Industrieunfalls, die damit im Zusammenhang stehenden gefährlichen Stoffe (falls bekannt) und die Schwere der möglichen Auswirkungen;
b) den Zeitpunkt und den genauen Ort des Unfalls;
c) weitere verfügbare Informationen, die für eine wirksame Bekämpfung des Industrieunfalls notwendig sind.
3. Die Benachrichtigung bei einem Industrieunfall wird in angemessenen Zeitabständen oder bei Bedarf durch weitere sachdienliche Informationen über die Entwicklung der Lage hinsichtlich der grenzüberschreitenden Auswirkungen ergänzt.
4. Es werden regelmäßige Erprobungen und Überprüfungen zur Feststellung der Wirksamkeit der Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen durchgeführt, und das damit befaßte Personal wird laufend geschult. Die Erprobungen, Überprüfungen und Ausbildungsmaßnahmen werden gegebenenfalls zusammen durchgeführt.
Anhang X
Gegenseitige Hilfeleistung nach Artikel 12
Anl. 10
1. Die Gesamtleitung, -kontrolle, -koordinierung und -überwachung der Hilfeleistung obliegt der ersuchenden Vertragspartei. Das bei der Hilfeleistung eingesetzte Personal handelt im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen der ersuchenden Vertragspartei. Die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei arbeiten mit der von der hilfeleistenden Vertragspartei nach Artikel 17 bestimmten Behörde zusammen, der die Verantwortung für die unmittelbare Aufsicht über das von der hilfeleistenden Vertragspartei zur Verfügung gestellte Personal und die Ausrüstungen übertragen worden ist.
2. Die ersuchende Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten örtliche Einrichtungen und Dienste für die zweckmäßige und wirksame Durchführung der Hilfe zur Verfügung; sie gewährleistet den Schutz von Personal, Ausrüstungen und Material, die zu diesem Zweck von der hilfeleistenden Vertragspartei oder für sie in ihr Hoheitsgebiet gebracht werden.
3. Sofern von den beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, wird die Hilfe auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei geleistet. Die hilfeleistende Vertragspartei kann jederzeit ganz oder teilweise auf die Erstattung der Kosten verzichten.
4. Die ersuchende Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, der hilfeleistenden Vertragspartei und den für sie tätigen Personen die zur zügigen Durchführung ihrer Hilfeleistungsaufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten oder Erleichterungen zu gewähren. Die ersuchende Vertragspartei ist nicht verpflichtet, diese Bestimmung auf ihre eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden oder ihnen die genannten Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
5. Eine Vertragspartei bemüht sich auf Ersuchen der ersuchenden oder hilfeleistenden Vertragspartei, die Durchreise und Durchfuhr von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten, die ordnungsgemäß gemeldet und für die Hilfeleistung bestimmt sind, durch ihr Hoheitsgebiet zu und von der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.
6. Die ersuchende Vertragspartei erleichtert die Einreise und Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt und Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet und die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet für das ordnungsgemäß gemeldete Personal sowie für die zur Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte.
7. In bezug auf Handlungen, die sich unmittelbar aus der geleisteten Hilfe ergeben, wird die ersuchende Vertragspartei bei Tod oder Verletzung von Personen, Beschädigung oder Verlust von Sachwerten oder Umweltschäden, die in ihrem Hoheitsgebiet im Verlauf der angeforderten Hilfeleistung verursacht worden sind, die hilfeleistende Vertragspartei oder die für sie tätigen Personen schadlos halten und entschädigen und sie für Tod oder Verletzung oder für Verlust oder Beschädigung der für die Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte entschädigen. Die ersuchende Vertragspartei ist für Schadensersatzansprüche Dritter gegen die hilfeleistende Vertragspartei oder die für sie tätigen Personen verantwortlich.
8. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Erledigung gerichtlicher Verfahren und von Ansprüchen zu erleichtern, die sich aus den Hilfseinsätzen ergeben können.
9. Jede Vertragspartei kann im Hinblick auf die medizinische Behandlung oder die vorübergehende Unterbringung der von einem Unfall betroffenen Personen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei um Hilfe ersuchen.
10. Die betroffene oder ersuchende Vertragspartei kann jederzeit nach entsprechenden Konsultationen und durch Notifikation um Beendigung der nach diesem Übereinkommen erhaltenen oder geleisteten Hilfe ersuchen. Sobald ein solches Ersuchen gestellt ist, konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander mit dem Ziel, Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Beendigung der Hilfeleistung zu treffen.
Anhang XI
Informationsaustausch nach Artikel 15
Anl. 11
Die Informationen umfassen folgende Elemente, die auch Gegenstand einer mehrseitigen oder zweiseitigen Zusammenarbeit sein können:
a) Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, politische Leitlinien, Zielsetzungen und Schwerpunkte betreffend Verhütung, Bereitschaft und Bekämpfung, wissenschaftliche Tätigkeiten und technische Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr von Industrieunfällen durch gefährliche Tätigkeiten, einschließlich der Verminderung grenzüberschreitender Auswirkungen;
b) Maßnahmen sowie Alarm- und Gefahrenabwehrpläne auf geeigneter Ebene, die sich auf andere Vertragsparteien auswirken;
c) Überwachungs-, Planungs-, Forschungs- und Entwicklungsprogramme einschließlich ihrer Durchführung und Beaufsichtigung;
d) Maßnahmen, die dazu dienen, Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen;
e) Erfahrungen mit Industrieunfällen und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Industrieunfällen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen;
f) Entwicklung und Anwendung des Standes der Technik für einen verbesserten Umweltschutz und eine erhöhte Sicherheit;
g) Bereitschaft für den Notfall und Bekämpfung von Notfällen;
h) für die Vorhersage von Gefahren angewandte Methoden, einschließlich Kriterien für die Überwachung und Bewertung grenzüberschreitender Auswirkungen.
Anhang XII
Aufgaben in bezug auf gegenseitige Hilfeleistung nach Artikel 18 Absatz 4
Anl. 12
1. Informations- und Datensammlung und -verteilung
a) Einrichtung und Betrieb eines Benachrichtigungssystems bei Industrieunfällen, das Informationen über Industrieunfälle und über Sachverständige liefern kann, damit so schnell wie möglich Sachverständige in die Hilfeleistung einbezogen werden können;
b) Einrichtung und Betrieb einer Datenbank für die Entgegennahme, Verarbeitung und Verteilung notwendiger Informationen über Industrieunfälle einschließlich ihrer Auswirkungen, ferner über ergriffene Maßnahmen und ihre Wirksamkeit;
c) Aufstellung und Führung einer Liste gefährlicher Stoffe, in der deren jeweilige Eigenschaften sowie Informationen über die Art des Umgangs mit ihnen bei einem Industrieunfall enthalten sind;
d) Aufstellung und Führung eines Verzeichnisses von Sachverständigen, die Beratungsdienste und sonstige Hilfe in bezug auf Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen leisten können;
e) Führung einer Liste gefährlicher Tätigkeiten;
f) Aufstellung und Führung einer Liste gefährlicher Stoffe, die von Anhang I Teil I erfaßt sind.
2. Forschung, Ausbildung und Methodik
a) Entwicklung und Erstellung von Modellen auf der Grundlage der bei Industrieunfällen gesammelten Erfahrung und von Szenarien für Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen;
b) Förderung der Ausbildung und Schulung, Veranstaltung internationaler Symposien und Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung.
3. Technische Hilfe
a) Durchführung von Beratungsaufgaben mit dem Ziel, die Fähigkeit zu stärken, Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden;
b) Inspektion der gefährlichen Tätigkeiten einer Vertragspartei auf deren Ersuchen sowie Hilfeleistung bei der Gestaltung ihrer innerstaatlichen Inspektionen entsprechend den Erfordernissen dieses Übereinkommens.
4. Hilfeleistung in einem Notfall
Hilfeleistung auf Ersuchen einer Vertragspartei, insbesondere durch Entsendung von Sachverständigen zu dem Standort, an dem sich ein Industrieunfall ereignet hat, zur Beratung und zu sonstigen Formen der Hilfe bei der Bekämpfung des Industrieunfalls.
Anhang XIII
Schiedsverfahren
Anl. 13
1. Die antragstellende Vertragspartei oder die antragstellenden Vertragsparteien notifizieren dem Sekretariat, daß sie übereingekommen sind, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu unterwerfen. In der Notifikation werden der Gegenstand des Schiedsverfahrens und insbesondere die Artikel des Übereinkommens angegeben, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet die erhaltene Mitteilung an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.
2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die antragstellende(n) Vertragspartei(en) als auch die andere(n) an der Streitigkeit beteiligte(n) Vertragspartei(en) bestellen einen Schiedsrichter; die so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Sache befaßt gewesen sein.
3. Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Streitparteien innerhalb weiterer zwei Monate.
4. Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter, so kann die andere Vertragspartei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa davon in Kenntnis setzen; dieser ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts innerhalb weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen. Kommt sie dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung innerhalb weiterer zwei Monate vornimmt.
5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Maßgabe des Völkerrechts und dieses Übereinkommens.
6. Ein nach diesem Anhang gebildetes Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.
7. Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
8. Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen.
9. Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
a) dem Gericht alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und
b) dem Gericht die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
10. Die Streitparteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des Verfahrens vor dem Schiedsgericht vertraulich erhaltenen Mitteilungen.
11. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.
12. Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine endgültige Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
13. Das Schiedsgericht kann über Gegenanträge, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
14. Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Streitparteien eine Schlußabrechnung vor.
15. Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand und könnte sie durch die Entscheidung des Falles berührt werden, so kann sie mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.
16. Das Schiedsgericht fällt seinen Spruch innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.
17. Der Spruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Das Gericht übermittelt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem Sekretariat. Dieses leitet die eingegangenen Mitteilungen an alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens weiter.
18. Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befaßt werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste.