Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr - Änderung
Vorwort
Art. 1
01.12.1993
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von
Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975 *2) und 16. September 1977 *3) für die Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 *4) über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen an den Grenzübergängen Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße folgende Änderung vorschlagen:
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 das Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Dezember 1993 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 außer Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 19. Oktober 1993
L.S.
An die Österreichische Botschaft
Österreichische Botschaft
Bonn
Zl. 42.40.23/24-A/93
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 19. Oktober 1993 - 510.511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
„Das Auswärtige Amt beehrt sich,...(es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote)...seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.”
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Dezember 1993 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 außer Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 29. Oktober 1993
L.S.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979
*4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 285/1970