Luftverkehrsabkommen - gewerbsmäßiger Linienflugverkehr - Ergänzung (Zypern)
Vorwort
Art. 1
(Übersetzung)
BOTSCHAFT DER REPUBLIK ZYPERN
16, HERODOTOU STREET
ATHEN
Zl. 37/71B
26. Jänner 1987
Exzellenz,
Ich beehre mich, auf die zwischen den Delegationen der Regierung der Republik Zypern und der Österreichischen Bundesregierung am 3. Juni 1983 in Nicosia geführten Verhandlungen Bezug zu nehmen. Die beiden Delegationen haben die folgenden Ergänzungen des Abkommens zwischen der Republik Zypern und der Österreichischen Bundesregierung über gewerbsmäßigen Linienflug vom 7. Juli 1981 *) vereinbart:
(Anm.: es folgen die Ergänzungen)
In Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens sollen die oben erwähnten Ergänzungen sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft treten.
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung der Österreichischen Bundesregierung finden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Ihrer Exzellenz dazu einen integrierten Bestandteil des am 7. Juli 1981 in Nicosia abgeschlossenen Abkommens zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Österreichischen Bundesregierung über gewerbsmäßigen Linienluftverkehr bilden.
Ich benütze diese Gelegenheit, Exzellenz, Ihnen die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Seine Exzellenz
Herrn Hellmuth Strasser
Art. 1
Botschafter von Österreich
Athen
Art. 1
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 493.01/4-A/87
Athen, 23. Juni 1987
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 26. Jänner 1987 zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat:
„Ich beehre mich, . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung der zyprischen Note in deutscher Sprache) . . . der Österreichischen Bundesregierung über gewerbsmäßigen Linienluftverkehr bilden.“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung mit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden ist und sohin Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen in dieser Angelegenheit bilden, das sechzig (60) Tage nach seiner Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, Ihnen die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Seine Exzellenz
Herrn Demos Hadjimiltis
Art. 1
Botschafter von Zypern
Athen
Art. 1
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 442/1982