BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen - Abänderung (Rumänien)

Luftverkehrsabkommen - Abänderung (Rumänien)

In Kraft seit 16. Januar 1995
Up-to-date

Art. 1

(Übersetzung)

Rumänien

Verkehrsministerium

AN/697/1994

Exzellenz,

Ich beehre mich, auf das am 14. Juli 1975 in Bukarest unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Rumänien und der Österreichischen Bundesregierung *) („das Abkommen”) zu beziehen und auch auf die Note der Botschaft Zl. 29.00/1-A-93.

Im Namen der Regierung Rumäniens beehre ich mich, Sie zu informieren, daß die innerstaatlichen verfassungsmäßigen Vorschriften für das Inkrafttreten des Textes der Artikel 10 und 11 wie auch des Textes von Abschnitt C des Anhanges dieses Abkommens, in der Form, in der er in dem am 9. September 1992 in Wien abgeschlossenen Memorandum of Understanding vereinbart wurde, erfüllt worden sind und den folgenden Wortlaut haben:

(Anm.: Es folgt der Text der Abänderung)

Ich beehre mich, vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote der Botschaft eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen darstellen sollen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 13, Abs. 1, des Abkommens in Kraft treten wird.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Minister: Aurel Novac m.p.

Seine Exzellenz

Dr. Christoph Parisini

Botschafter

Österreichische Botschaft

Bukarest

(Übersetzung)

Österreichische Botschaft

Bukarest

Zl. 36.60/7/9

Bukarest, 17. November 1994

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note AN/697/1994 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:

„Exzellenz,

Ich beehre mich, .... (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) ....

Minister:

Aurel Novac m.p.”

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung dem Vorschlag zustimmt, daß die oberwähnte Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung von Rumänien und der Österreichischen Bundesregierung darstellen, wobei der englischer Wortlaut maßgeblich ist.

Weiters beehre ich mich mitzuteilen, daß die verfassungsmäßigen Vorschriften im Sinne von Artikel 13, Abs. 1, des zitierten Abkommens auch für die Republik Österreich erfüllt worden sind, und daß daher das Abkommen 60 Tage nach dem Datum dieser Note in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

(Dr. Michael Schwarzinger) Charge d`affairs a.i.

Seine Exzellenz

AUREL NOVAC

Rumänischer Verkehrsminister

Bukarest

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 660/1975 idF BGBl. Nr. 133/1986