Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bundesstraße Nr. 1 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- den Abfertigungskiosk;
- im Dienstgebäude die beiden Abfertigungshallen, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im nördlichen Teil des Dienstgebäudes, und zwar alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise