Die Vertragsstaaten werden in jedem nach den Umständen zulässigen vernünftigen Ausmaß die unter ihrer Staatshoheit oder Herrschaft stehenden Eisenbahnverwaltungen, deren Strecken ein zusammenhängendes Schienennetz mit gleicher Spurweite bilden, veranlassen, untereinander alle Maßnahmen zu vereinbaren, die geeignet sind, den gegenseitigen Austausch und Gebrauch des rollenden Materials zu ermöglichen und zu erleichtern.
Diese Vereinbarungen können auch Bestimmungen über die Aushilfe mit leeren Wagen vorsehen, wenn die Aushilfe zur Befriedigung der Bedürfnisse des internationalen Verkehrs notwendig ist.
In den Maßnahmen, die den Gegenstand der vorerwähnten Vereinbarung bilden, sind solche nicht einbegriffen, die Veränderungen der wesentlichen Beschaffenheit des Eisenbahnnetzes oder des rollenden Materials mit sich bringen würden.
Wenn jedoch solche Veränderungen im Hinblick auf die Stärke des Verkehrs und den verhältnismäßig geringen Aufwand für die Anpassung besonders wünschenswert erscheinen, kommen die Vertragsstaaten überein, sich unverzüglich alle Vorschläge für solche Veränderungen mitzuteilen und sie wohlwollend zu prüfen.
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